Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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Sammlung 
der 
Gesetze und Verordnungen 
für das Königreich Sachsen. 
1 Stück, vom Jahre 1832. 
F 32.) Verordnung, 
baupolizeiliche Maßregeln zu Abwendung von Feuersgefahr betreffend; 
vom 18ten Mai 1832. 
Se. Königliche Majestäe von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. haben in dem, an die im 
Jahre 1830. versammelt gewesenen Staͤnde unterm Sten Februar gedachten Jahres erlas— 
senen Decrete, in Erwiederung auf die in der staͤndischen Schrift vom 22sten Juli 1824. 
geschehenen Antraͤge, unter andern auch sub VI. A. die Ertheilung mehrerer, auf die Bau- 
und Feuer« Polizei sich bezlehenden allgemeinen Anordnungen zugesichert. 
In Verfolg dessen haben Se. Königliche Majestär und des Prinzen Mitregenten Kö- 
nigliche Heheic, zu genauerer und besserer Ausführung der bereies in älceren Gesetzen, na- 
mentlich der Generalverordnung vom 7½ Februar 1719. (Cod. Aug. Th. I. S. 1888.) 
der Dorf-Feuerordnung vom 18ten Februar 1775. Cap. I. J. 1. No. 3. (Cod. Aug. 
Fort. II. Th. I. S. 712.) und der Generalverordnung vom 2 9s4en März 1790. (Coc. 
Aug. Forts. II. Th. I. S. 981.) enchaltenen WVorschriften beschlossen, die Polizeibehörden 
bierunter mit bestimmten Anweisungen verseben zu lassen, und wird demnach, Allerhöchster 
und Hoöchster Entschließung gemäß, hierdurch verordner, wie folger: 
. 1. 
Bei Neubauen, ohne Unterschied, ob das Gebäude auf einer neuen Seelle, oder wie- 
der auf dem alten Grunde aufgeführt wird, ist die Auflegung von Schindel-, Seroh- und 
Nohrdächern in Scädten und auf dem Lande niche weiter zu gestarten; wohl aber mag 
man sich, statt der harten Dachungen von Ziegel und Schiefer, der Lehmschindeldächer 
und der in den Preisaufgaben auf die Jahre 1832 — 1837. J. 19. erwähnten Scein- 
Pappe und Cementdächer bedienen. 
  
  
. 2. 
Dasselbe ist auch bei denjenigen 8 Daͤchern zu beobachten, welche in Folge der 
Aufsetzung eines neuen Stockwerks oder einer wesentlichen Umaͤnderung des Dachstuhls 
aufgelegt werden. 
Wird jedoch in solchen Faͤllen durch Sachverstaͤndiger Ausspruch ermittelt, daß die 
Umfassungswaͤnde des Gebäudes ein harkes (Ziegel= oder Schiefer-) Dach niche zu tragen 
vermögen, so mag die Obrigkeic ausnahmsweise die Beibehaltung der vor der Bauver- 
änderung auf dem Gebäude State gefundenen Bedachungsart verstarken. 
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