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6. 3.
Auf einzelne entlegene Gebäude sind vorstehende Bestimmungen, (§. 1. und 2.) so
lange solche mindestens noch 400 Ellen von andern eneferne sind, nicht anzuwenden.
. 4.
Die bereits durch Rescripte der vormaligen Landesregierung an die Kreishauptleure,
vom 16ten März und 7ten December 1827. und 3ten März 1828, wegen der sogenann-
ten Bötzmischen oder Klöppelössen und der gezimmerten Oessen, ergangenen Anordnungen
werden hierdurch erneuert, und in nachstehender Maße näher bestimmt:
a) bei Neubauen und solchen Reparaturen, bei welchen das Sparr-= und Balken-
werk eines Gebäudes ganz verändert wird, ist die Anlegung der Böhmischen oder Klöppel-=
Oessen, so wie überhaupc die Aufführung anderer, als von lehm und Luftziegeln oder von
gebrannten Ziegeln mit sechs Zoll Wandstärke erbauter Feuerössen untersagt;
b) diejenigen noch vorhandenen Oessen, deren Fächer zwar ebenfalls mit Secackholz
aue gesetzt und mit Lehm ausgeklebe sind, deren innere Fläche jedoch thellweise nur aus
Helz besteht, und die deshalb gezlmmerte genanne werden, sind, wenn auch keine
sonstige Bauveränderung an dem Gebäude vorgenommen wird, demohngeachtet schlechter-
dings, binnen fünf Jahren von Bekannemachung dieser Verordnung an, bei Vermeidung,
deß solches nach Ablauf dieser Frist außerdem obrigkeitswegen auf Kosten des Eigenthü-
mers geschehen werde, ganz abzuschaffen.
. 5.
Reu aufzuführende Gebäude, (§. 1.) welche an andere anstoßen, sind auf dieser
Seite ohne Ausnahme mic Brandglebeln zu versehen.
. 6.
Der Neubau (§5. 1.) von Scheunen ist von nun an innerhalb der Seädte und Vor-
städee im Allgemeinen verboten, außerhalb solcher aber lediglich in thunlichster, nach Maß-
gabe der örtlichen Verhältnisse von der Obrigkeic zu bestimmender Encfernung erlaube.
. 7.
Um das in den Dörfern besonders seuergefährliche nahe Zusammenbauen der Häuser
für die Zukunft nicht noch mehr, als es schon in manchen Orten überhand genommen par,
sich ausbreiten zu lassen, haben die Obrigkeicen bei Aufführung neuer Häuser in der Regel
die Bebauung der innerhalb der Dörser noch vorhandenen unbebaueten Räume nicht zu
verstatten.
Hiervon sind im Allgemeinen blos auszunehmen:
a) die nothwendig zu einem im Dorse befindlichen Gehöfte gehörenden und in unmit-
telbarer Rähe desselben erforderlichen Wirthschaftsgebäude;
b) solche zum öffentlichen Gebrauche dienenden Gebäude, welche, ihrer Bestimmung
nach, innerhalb des Dorfes gelegen seyn müssen, z. B. Schulgebäude;
C) der Fall, wenn in einem Dorse frele, hinlänglich große Gemeindepläte vorhanden
sind, auf welchen neue Gebäude aufgeführt werden können, ohne zu den benachbarten