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Sammlung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
20 ies Stück, vom Jahre 1832.
36.) Verordnung
der in Evangelicis beauftragten Staatsminister,
die gleichmäßige Feier des Reformationsfestes betreffend;
vom 28 en Mai 1832.
Neachdem wahrzunehmen gewesen ist, daß zeither das Reformationsfest nicht an allen
Orten des Konigreichs Sachsen gleichzeitig am 3 1 en October geseiere, auch hier und da,
gegen die Bestimmung des Reseripts vom 1 3ten Januar 1831. unter IV. (Gesessamm-
lung desselben Jahres S. 25.) auf einen Sonntag verlegt worden ist, so ist beschlossen
worden, daß das Reformationsfest in allen evangelischen Gemeinden des Königreichs Sach-
sen, ohne Ausnahme, am 31 sten Ockober jeden Jahres, und zwar, in Gemäsheit des an-
gezogenen Rescripts vom 1 3ten Januar 1831, als ganzer Feiertag gefeiert werden, den-
jenigen Gemeinden aber, in welchen zur Feier eines gewissen, auf die Kirchenreformation
sich beziebenden, örtlichen Ereignisses bisher eine andere Observanz bestanden hak, noch
außerdem nachgelassen bleiben soll, das Andenken dieses Ereignisses bei dem nächsten auf den
Gedächtnißtag folgenden Sonntagsgottesdienste, insofern derselbe nicht ohnedieß auf einen
Sonntag fällt, auf eine angemessene Weise zu erneuern.
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