Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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der ehtmmuse.g| Eben so bleiben, bis zu ben Jedes einzelne-n OrtszutreffendenBesttmmungen,dceBefugs 
mittelbarermssederStandessundGercchtsherrschaftendermutelbarenStadtemdenKretslanden,und 
Städte. der sogenannten Landstaͤdte in Unserer Oberlausitz bei Kräften. Darüber, welche Modisi- 
cationen dieser Befugnisse in Anwendung der allgemeinen Städte-Ordnung einereten sollen, 
oder welche Einschränkungen die Leßcere binsichtlich solcher bisherigen Befugnisse zu erfab- 
ren habe? sind die Erb= und Gerichesherrschaften zu hören, und wird hierauf allenthalben, 
nach vorher zwischen ihnen und der Stadtbehörde gepflogener Verhandlung über die dieß- 
falls in die Localstatuten aufzunehmenden Bestimmungen, Entscheidung gefaßt werden. 
S. 14. 
Vorbehalt, we- Da die Städte-Ordnung auch nur den Zweck hat, die bürgerlichen Verhälenisse der 
gen der den Z .. . - . . . 
StadtkzkhmStadtgememden,alspolmscherKorperfchaften,zuotdnen,dteAngelegenhectendethr- 
zustehenden chen= und Parochial-Verfassung aber ein für sie fremdartiger Gegenstand sind, so ge- 
neichet Ju- statten zwar die in den §9. 273. flgg. der Seädte-Ordnung enthaltenen Bestimmungen eine 
Collaturrechte Theilnahme der Seadtverordneten an solchen auf Kirchen, Schulen und fromme Stifeun- 
in Kirchen= und gen sich beziehenden Geschäften, welche das Vermögen derselben zum Gegenstande haben, 
Schulsachen, mittelbar daher auch mit den Angelegenheiten des städtischen Haushalts im Allgemeinen 
im Zusammenhange stehen; dagegen bezwecken diese Bestimmungen der Städee-Ordnung zur 
Zeit keine Veränderung in den gesetzlichen, oder auf besondern Rechtstiteln beruhenden Ver- 
bälenissen, hinsichtlich der Ausübung der weltlichen Inspecceions-, Patronat= und Collatur= 
Rechee der Stadträthe, welche vielmehr, bis auf Weireres, den letztern verbleibt, wo und in 
welchem Umfange sie ihnen zeither zugestanden hat. 
Abänderungen der hierher gehörigen Einrichtungen, in soweit sie für nöthig und rath- 
sam zu achten sind, bleiben vielmehr der Gesetzgebung in Kirchensachen vorbehalten. 
6. 15. 
mrseine Endlich enthäle die allgemeine Städte-Ordnung neben den, die verfassungsmäßigen Rechte 
strativen und auf der Stadegemeinden und ihrer Mitglieder, der verschiedenen städtischen Behörden, des 
die Fn “ Scadtrathes, der Stadtverordneten u. s. w. begründenden Worschriften, auch andere, wel- 
chäftölührung che sich auf die dußern Formen bei Ausübung jener Rechte und auf den Gang der Ge- 
sch beziehenden schäfte beziehen, wohin die Bestimmungen über das Wahlverfahren, über die Geschäfesfüh- 
Beimmungen rung der Scadtverordneten, über die Districts= Einricheung u. s. w. zu rechnen sind. 
nung. Die letztern, ob sie schon, um des Zusammenhangs willen, mit jenen zugleich in die 
Scädte-Ordnung mic aufzunehmen und als allgemeine Anweisung mit aufzustellen gewesen 
sind, gehören doch, ihrem Gegenstande nach, der Verwalrung an, sind daher im Sinne der 
Verfassung nicht als Gesetz, sondern als administrative, zur Ausführung der gesetzlichen 
Bestimmungen der Städte-Ordnung gehörende Verordnung zu betrachten, und werden,
	        
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