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Verwirrung diese Sonderstellung des durch Krieg vermittelten
Gebietserwerbes führen kann, hat HEIMBURGER (NS. 120 A.1) zutreffend
nachgewiesen. — Unsere Erörterungen sollen sich auf
die Kontroversen, welche die friedliche Okkupation betreffen,
beschränken.
I. Das Subjekt der Okkupation.
Die civilisirten Staaten sind die Träger der Rechte und
Pflichten, welche sich aus den durch das Völkerrecht geregelten
Verhältnissen ergeben!?). Aus dem Prinzipe, dass nur dem von
der Staatengemeinschaft, welche die Normen des Völkerrechtes
für die Verkehrsbeziehungen der Mitglieder unter einander verbindlich
erklärt, als gleichberechtigtes Mitglied anerkannten Staate die
Völkerrechtspersönlichkeit zukommt, ergibt sich der Folgesatz,
dass ausschliesslich die Staaten Subjekte des völkerrechtlichen
Gebietserwerbes sind. In konkreter Anwendung dieses Satzes
auf die Okkupation wäre zu folgern, dass nur ein. der Völkerrechtsgenossenschaft
angehörender Staat die Besitzergreifung eines der
Okkupation zugänglichen Gebietes zum Zwecke seiner Herrschaftsbegründung
vornehmen kann. In der That war dies bis in die
Jüngste Vergangenheit ein unangefochtenes Dogma, und v. HoLTZEN-DORFF
(8. 258 Ziff. 3) formulirt dasselbe dahin: „Nur anerkannte
Staaten können mit völkerrechtlich unanfechtbarer und unmittelbar
eintretender Wirkung okkupiren.“
Hieraus ergeben sich die Folgesätze:
a. Die die Okkupationshandlung vollziehenden Personen müssen
als Repräsentanten einer von der Staatengemeinschaft anerkannten
Staatsgewalt auftreten.
Sie können einer ausdrücklichen Spezialvollmacht entbehren,
wie die Befehlshaber eines Landheeres, einer Kriegsflotte oder
selbst eines Kriegsschiffes, da diese staatlichen Organe ein ständiges
15) y, HoLTZEnDoRßFF, Handbuch Bd. I 8.5.