Full text : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

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Verwirrung  diese  Sonderstellung  des  durch  Krieg  vermittelten
Gebietserwerbes  führen  kann,  hat  HEIMBURGER  (NS.  120  A.1)  zutreffend
  nachgewiesen.  —  Unsere  Erörterungen  sollen  sich  auf
die  Kontroversen,  welche  die  friedliche  Okkupation  betreffen,
beschränken.

I.  Das  Subjekt  der  Okkupation.

Die  civilisirten  Staaten  sind  die  Träger  der  Rechte  und
Pflichten,  welche  sich  aus  den  durch  das  Völkerrecht  geregelten
Verhältnissen  ergeben!?).  Aus  dem  Prinzipe,  dass  nur  dem  von
der  Staatengemeinschaft,  welche  die  Normen  des  Völkerrechtes
für  die  Verkehrsbeziehungen  der  Mitglieder  unter  einander  verbindlich
  erklärt,  als  gleichberechtigtes  Mitglied  anerkannten  Staate  die
Völkerrechtspersönlichkeit  zukommt,  ergibt  sich  der  Folgesatz,
dass  ausschliesslich  die  Staaten  Subjekte  des  völkerrechtlichen
Gebietserwerbes  sind.  In  konkreter  Anwendung  dieses  Satzes
auf  die  Okkupation  wäre  zu  folgern,  dass  nur  ein.  der  Völkerrechtsgenossenschaft
  angehörender  Staat  die  Besitzergreifung  eines  der
Okkupation  zugänglichen  Gebietes  zum  Zwecke  seiner  Herrschaftsbegründung
  vornehmen  kann.  In  der  That  war  dies  bis  in  die
Jüngste  Vergangenheit  ein  unangefochtenes  Dogma,  und  v.  HoLTZEN-DORFF
  (8.  258  Ziff.  3)  formulirt  dasselbe  dahin:  „Nur  anerkannte
Staaten  können  mit  völkerrechtlich  unanfechtbarer  und  unmittelbar
eintretender  Wirkung  okkupiren.“

Hieraus  ergeben  sich  die  Folgesätze:

a.  Die  die  Okkupationshandlung  vollziehenden  Personen  müssen
als  Repräsentanten  einer  von  der  Staatengemeinschaft  anerkannten
Staatsgewalt  auftreten.

Sie  können  einer  ausdrücklichen  Spezialvollmacht  entbehren,
wie  die  Befehlshaber  eines  Landheeres,  einer  Kriegsflotte  oder
selbst  eines  Kriegsschiffes,  da  diese  staatlichen  Organe  ein  ständiges

15)  y,  HoLTZEnDoRßFF,  Handbuch  Bd.  I  8.5.