Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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II. Da gleichfalls nach dem Geiste des eben angefährten Art. 57. der Schlußacte 
und der hieraus hervorgehenden Folgerung, welche der Art. 58. ausspriche, keinem deut- 
schen Souverain durch die Landstände die zur Führung einer den Bundespflichten und der 
handesverfassung entsprechenden Regierung erforderlichen Mittel verwelgere werden dürsen, 
so werden Fälle, in welchen ständische Versammlungen die Bewilligung der zur Führung 
der Regierung erforderlichen Steuern, auf eine mittelbare oder unmittelbare Weise, durch 
die Durchsetzung anderweiter Wünsche und Antcräge bedingen wollten, unter dlejenigen Fälle 
zu zählen seyn, auf welche die Art. 25. und 26. der Schlußacte in Anwendung gebracht 
werden müßten. 
(Art. 25. Die Aufrechthalkung der innern Ruhe und Ordnung in den Bun- 
desstaatken steht den Regierungen allein zu. Als Ausnahme kann jedoch, in Rück- 
sicht auf die innere Sicherheit des gesammeen Bundes und in Folge der Ver- 
pflichtung der Bundesglieder zu gegenseitiger Hülfsleistung, die Mitwirkung der 
Gesammtbeit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Ruhe, im Falle einer 
Widersetzlichkeit der Unterchanen gegen die Regierung, eines offenen Ausrubrs oder 
gefährlicher Bewegungen, in mehrern Bundesstaatcen Statt finden. 
Art. 26. Wenn in einem Bumdesstaake, durch Widerseßzlichkeie der Unter- 
thanen gegen die Obrigkeit, die innere Ruhe unmittelbar gefährder und eine Ver- 
breitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten, oder ein wirklicher Aufruhr zum 
Ausbruch gekommen ist, und die Regierung selbst, nach Erschbpfung der ver- 
fassungsmäßigen und gesehlichen Mittel, den Beistand des Bundes anruft, so 
liegt der Bundesversammlung ob, die schleunigste Hülse zu Wiederherstellung der 
Ordnung zu veranlassen. Solltee im letegedachten Falle die Regierung notorisch 
außer Seande seyn, den Aufruhr durch eigene Kräfte zu unterdrücken, zugleich 
aber durch die Umstände gehindert werden, die Hülfe des Bundes zu begehren, 
so ist die Bundesversammlung nichts destoweniger verpflichtet, auch unausgerufen 
zur Wiederherstellung der Ordnung und Stcherheic einzuschreirten. In jedem Falle 
aber dürfen die verfügten Maßregeln von keiner längern Dauer seyn, als die Re- 
gierung, welcher die bundesmäßige Hülfe geleistee wird, es nothwendig erachtet.) 
III. Die innere Gesetgebung der deurschen Bundesskaaken darf weder dem Zwecke des 
Bundes, wie solcher in dem Art. 2. der Bundesacte und in dem Arc. I. der Schlußacte 
aus5gesprochen ist, irgend einen Eintrag thun, noch darf dieselbe der Erfsülkung sonstiger 
bundesverfassungsmäßiger Verbindlichkeiren gegen den Bund und namentlich der dahin ge- 
börigen teistung von Geldbeiträgen hinderlich seyn. 
IV. Um die Wuͤrde und Gerechtsame des Bundes und der den Bund repraͤsentirenden 
Versammlung gegen Eingriffe aller Art sicher zu stellen, zugleich aber in den einzelnen
	        
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