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II. Da gleichfalls nach dem Geiste des eben angefährten Art. 57. der Schlußacte
und der hieraus hervorgehenden Folgerung, welche der Art. 58. ausspriche, keinem deut-
schen Souverain durch die Landstände die zur Führung einer den Bundespflichten und der
handesverfassung entsprechenden Regierung erforderlichen Mittel verwelgere werden dürsen,
so werden Fälle, in welchen ständische Versammlungen die Bewilligung der zur Führung
der Regierung erforderlichen Steuern, auf eine mittelbare oder unmittelbare Weise, durch
die Durchsetzung anderweiter Wünsche und Antcräge bedingen wollten, unter dlejenigen Fälle
zu zählen seyn, auf welche die Art. 25. und 26. der Schlußacte in Anwendung gebracht
werden müßten.
(Art. 25. Die Aufrechthalkung der innern Ruhe und Ordnung in den Bun-
desstaatken steht den Regierungen allein zu. Als Ausnahme kann jedoch, in Rück-
sicht auf die innere Sicherheit des gesammeen Bundes und in Folge der Ver-
pflichtung der Bundesglieder zu gegenseitiger Hülfsleistung, die Mitwirkung der
Gesammtbeit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Ruhe, im Falle einer
Widersetzlichkeit der Unterchanen gegen die Regierung, eines offenen Ausrubrs oder
gefährlicher Bewegungen, in mehrern Bundesstaatcen Statt finden.
Art. 26. Wenn in einem Bumdesstaake, durch Widerseßzlichkeie der Unter-
thanen gegen die Obrigkeit, die innere Ruhe unmittelbar gefährder und eine Ver-
breitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten, oder ein wirklicher Aufruhr zum
Ausbruch gekommen ist, und die Regierung selbst, nach Erschbpfung der ver-
fassungsmäßigen und gesehlichen Mittel, den Beistand des Bundes anruft, so
liegt der Bundesversammlung ob, die schleunigste Hülse zu Wiederherstellung der
Ordnung zu veranlassen. Solltee im letegedachten Falle die Regierung notorisch
außer Seande seyn, den Aufruhr durch eigene Kräfte zu unterdrücken, zugleich
aber durch die Umstände gehindert werden, die Hülfe des Bundes zu begehren,
so ist die Bundesversammlung nichts destoweniger verpflichtet, auch unausgerufen
zur Wiederherstellung der Ordnung und Stcherheic einzuschreirten. In jedem Falle
aber dürfen die verfügten Maßregeln von keiner längern Dauer seyn, als die Re-
gierung, welcher die bundesmäßige Hülfe geleistee wird, es nothwendig erachtet.)
III. Die innere Gesetgebung der deurschen Bundesskaaken darf weder dem Zwecke des
Bundes, wie solcher in dem Art. 2. der Bundesacte und in dem Arc. I. der Schlußacte
aus5gesprochen ist, irgend einen Eintrag thun, noch darf dieselbe der Erfsülkung sonstiger
bundesverfassungsmäßiger Verbindlichkeiren gegen den Bund und namentlich der dahin ge-
börigen teistung von Geldbeiträgen hinderlich seyn.
IV. Um die Wuͤrde und Gerechtsame des Bundes und der den Bund repraͤsentirenden
Versammlung gegen Eingriffe aller Art sicher zu stellen, zugleich aber in den einzelnen