Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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Bundesstaaten die Handhabung der zwischen den Regierungen und ihren Ständen bestehen- 
den versassungsmäßigen Verhälenisse zu erleichtern, soll am Bundestage eine mie diesem 
Geschäfce besonders beauftragte Commission, vor der Hand auf sechs Jahre, ernannt wer- 
den, deren Bestimmung seyn wird, insbesondere auch von den ständischen Verhandlungen 
in den deueschen Bundesstaaten fortdauernd Kenntniß zu nehmen, die mie den Verpfliche- 
ungen gegen den Bund, oder mic den durch die Bundesverträge garancirten Regierungs- 
Rechten in Widerspruch stehenden Anträge und Beschlüsse zum Gegenstand ihrer Aufmerk- 
samkeit zu machen und der Bundesversammlung davon Anzeige zu thun, welche dem- 
nächst, wenn sie die Sache zu weiteren Erörterungen geeigner findek, solche mie den dabei 
betheiligten Regierungen zu veranlassen hak. Nach Verlauf von sechs Jahren wird die 
Fortdauer der Commission weiterer Vereinigung vorbehallen. 
V. Da nach Art. 59. der Wiener Schlußacte, da, wo Oeffentkichkeit der landständi- 
schen Verhandlungen durch die Verfassung gestarcet ist, die Grenze der freien Aeußerung, 
weder bei den Verhandlungen selbst, noch bei deren Bekannemachung durch den Druck, 
auf eine die Ruhe des einzelnen Bundesskaakes oder des gesammten Deutschlands gefähr- 
dende Weise überschritten werden darf, und dafür durch die Geschäftsordnung gesorge wer- 
den soll; so machen auch sämmtliche Bundesregierungen, wie sie es ihren Bundesverhält- 
nissen schuldig sind, sich gegen einander anbeischig, zur Verhütung von Angriffen auf den 
Bund in den ständischen Versammlungen und zur Steuerung derfelben, jede, nach Maß- 
gabe ibrer innern tandesverfassung, die angemessenen Anordnungen zu erlassen und zu 
bandhaben. 
VI. Da die Bundesversammlung schon nach dem Ark. 17. der Schlußacte berufen 
ist, zur Aufrechehaltung des wahren Sinnes der Bunde5cte die darin enthaltenen Be- 
stimmungen, wenn über deren Auslegung Zweifel entstehen sollte, dem Bundeszwecke gemäß 
zu erklären, so versteht es sich von selbst, daß zu einer Auslegung der Bundes-= und der 
Schlußacte mit rechtlicher Wirkung auch nur allein und ausschließend der deutsche Bund 
berechtige ist, welcher dieses Recht durch sein verfassungsmäßiges Organ, die Bundesver- 
sommlung, ausübt. 
Wie haben diesen Beschlüssen, unter Bezugnahme auf die, nach der Schsischen Ver- 
fassungsurkunde vom 4ten September 183 1. H. 96. u. f. den Ständen in Ansebung der 
Bewilligung der Landesabgaben zustehenden Rechte, als Bundesfürsten Unsere Beistimmung 
zu geben, um so weniger Bedenken finden können, als dadurch den gesammten verfassungs- 
mäßigen Rechten der neuen Stände des Königreichs Sachsen nirgends Eintrag geschehen 
kann und soll. 
Wir verfügen daher durch gegenwärtige Verordnung die Publicacion obiger, biermie 
nach §. 89, der Versassungsurkunde für hiesiges Königreich in Krase tretenden Bundes-
	        
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