Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

A. bei einem 
Forstbedienten; 
a.) Dauer und 
zeit. 
b.) Bestimmun- 
gen hinsichtlich 
der Annahme 
der Lehrlinge. 
( 394,) 
Das Erstere allein ist jedoch nur für die niedern Scellen der Unterförster und Re- 
vierjäger ausreichend. 
. 3. 
Die Lehrzeit bei einem Forstbedienten ist auf wenigstens drei Jahre festgesetzt, in- 
sofern der tehrling niche noch die Forskakademie besucht und daselbst einen vollständigen 
Zweck der Lehr- Lehrcursus macht. 
In diesem Falle genuͤgt eine einjaͤhrige Lehrzeit. — Der Zweck dieser Lehrzeit 
ist, dem Lehrlinge eine, auf eigene Anschauung und Uibung begruͤndete, Kenntniß der 
Forstculeur= und Forstbenutzungs-Arbeiten, so wie der Erfordernisse des Forstschutzes zu 
verschaffen und ihm dabei Gelegenheit zu geben, sich die ndehigen Fertigkeiten zu weld- 
männischer Ausübung der Jagd zu erwerben. 
Der Forstmeister hat darauf Aufsicht zu führen, daß die Uncerweisung der Lehr- 
linge dem Zwecke gemäß betrieben werde. 
1.) 
G. 4. 
Ohne besondere schriftliche Erlaubniß des Forstmelsters darf kein Ober- oder Re- 
vierförster Forstlehrlinge annehmen. Der Forstmeister hat die Annahme von Lehr- 
lingen nur solchen der genanncen Forstbedienten zu gestatten, welche die zur Bil- 
dung der Lehrlinge erforderlichen Kenntnisse und stctlichen Eigenschaften besißen, 
und auf einem Reviere angestellt sind, dessen Umfang und Bestand binlänglich 
Gelegenheic zum praktischen Unterrichee barbietet. 
2.) Die Zahl der anzunehmenden Lehrlinge hänge von der Bestimmung des Forst- 
3.) 
meisters ab, welcher darauf sehen wird, daß die Berufegeschäfte des Forstbedien- 
ten durch eine zu große Anzahl solcher tehrlinge nicht leiden. 
Jeder Lehrling ist vor seiner Annahme dem Forstmeister persönlich vorzustellen, 
und dieser hat dessen Annahme nur dann zu genehmigen und hierüber einen Er- 
laubnißschein auszustellen, wenn derselbe 
a) von gesundem Körper ist, 
b) das 15te Lebensjahr zurückgelege har, 
Z) bei einer anzustellenden Prüfung gute naktürliche Verstandsfähigkeiten zeige, 
und 
d) den nöthigen Schulunterriche genossen ba#,so daß er fertig ließe, deutlich 
und richtig schreibe und von der Rechenkunst die vier Species und die Re- 
gel de cri inne hac.
	        
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