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4.) Der zwischen dem Lehrherrn und dem Vater oder Vormunde des Lehrlings abge-
schloßene Conerac ist dem Forstmeister zur Genehmigung vorzulegen; in selbigem
ist auf beiden Seicen die einvierreljährige Aufkündigung sich vorzubehalten.
Durch keinerlei Bedingungen sind dem Lehrlinge Hindernisse in den Weg zu
legen, um zu jeder Zeit die Forstakademie beziehen zu können.
. 5.
Nach Ablaufe der Lehrzeie wird dem Lehrlinge von dem Lehrherrn ein von dem be= c.) Ausstellung
creffenden Forstmeister zu beglaubigendes Zeugniß, oder, wenn die Lehrzeit wenigstens drei eines Zeugnis-
Jahre gedauert hat, ein Lehrbrief ausgestelle, in welchem die Fählgkeicen, der Fleiß, sureser, Leir,
das sictliche Betragen des tehrlings während der tehrzeie und die erlangte praktische laufe der Lehr-
Ausbildung desselben zu bescheinigen sind. zeit.
Letztere ist, im Falle der wenigstens dreijaͤhrigen Lehrzeit, durch eine von dem
Lehrherrn, in Gegenwart des Forstmeisters und unter Zuzlehung zweier Ober= oder Re-
viersörster als Zeugen, vorzunehmende Prüfung des Lehrlings darzuthun. In diesem
Falle haben auch die beiden Ober= oder Revierförster den Lehrbrief mit zu unterzeichnen.
. 6.
Der Unterricht auf der Forstakademie in einem zweijährigen Lehrcursus, nach vor-#B. auf der Forst-
gängiger, wenigstens einjähriger Lehrzeit bei einem Revier- oder Oberfoͤrster, vertritt, Academie.
in Hinsiche der Befähigung zu Unter= und Revierfoͤrsterstellen, ganz die Stelle der
früher üblich gewesenen zunftmäßigen Erlernung, und das bei dem Abgange von der
Akademie über die bestandene Prüfung erlangte akademische Zeugniß die Stelle des
sonst gewöhnlichen Lehrbriefs.
Zur Befähigung zu Forstmeisterstellen ist aber die Abwartung eines dreijährigen
gehrcursus bei der Forstakademie nöthig.
G. 7.
Der Anstellung im Scaaks-Forstdienste gehe eine besondere Prüfung des Ansuchenden Prüfungvor der
voraus, und es kann davon die beim Abgange von der Akademie bestandene Prüfung, Anseellung.
— hinsichtlich deren es bei den Bestimmungen des Mans der Forstakademie zu Tha-
rant de daro Dresden, den 101en April 1830. bewendee, — nicht befreien.
Diese Prüfungen erfolgen vor einer besondern Forsteraminaelons = Commission, welche
aus einer Deputation des Finanz-Minisrerlti und dem Directorio der Forstakademie zu
Tharant besteht, durch die bei letzterer angestellten tehrer, und werden öffentlich gehalten.
Die erfolgte Prüfung giebe noch keinen Anspruch auf Anstellung, sondern nur das
Befugniß, um erledigte Forstdienststellen ansuchen zu können.
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