Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

Sonstige zur 
Einfuͤhrung der 
Städte-Ord- 
nung nöthige 
Veranstaltun- 
gen. 
Aufzeichnung 
des Stadtver- 
mögcns. 
Kunstige Nach- 
trags-Verzeich- 
nisse. 
—- 
Scadtrathe von ihnen zu eröffnenden Verschlge wegen Besetung der Richterstellen sich 
zu vereinigen. 
Die wirkliche Wahl und Ernennung der richterlichen Personen aber ist Sache des neu- 
gewähleen Seadtrathes, und dessen erstes Geschäft nach seiner Ernennung. Im Falle dieser 
aber hierbei sein Absehen auf andere, als die ihm von dem Bürgerausschusse vorgeschlege- 
nen Personen richten, und hierdurch wider die Absiche des letztern neue Anfprüche auf 
Pensionirung veranlaße werden sollcen, so hat derselbe, vor der wirklichen Ernennung, mie 
dem Bürgerausschusse hierüber Rücksprache zu nehmen und Vereinigung zu treffen. Da- 
fern letztere nicht zu Scande kommt, so ist, zum Behuf der Enescheidung, Beriche an die 
vorgesetzte Behörde zu erstatten. 
6. 7. 
Wo sich eine sofortige Bestimmung des Umfangs des slädtischen Gemeindebezirks und 
der einzelnen Bezirksabtheilungen, ingleichen des Bezirks der Stade-Polizeibehörde, 
und, wenn die Stade Gerichtsbarkeit hat, des Gerichtsbezirks des Stadtgerichts, noth- 
wendig mache, hat sich der Commissar mit der Feststellung der diesfallsigen Verhältnisse 
zu beschäftigen, überhaupc aber alles Dasjenige, mit Zuziehung des neuen Stadtrathes und 
der Communrepräsentancen, zu veranstalten, was erforderlich ist, damie die allgemeine 
Seädte-Ordnung am Orte in sofortige Wirksamkeic treten könne, und in keiner Rücksicht 
eine Uncerbrechung des regelmäßigen Geschäftsganges entstehe. Die getroffene definitive, 
eder, bei diesfalls etwa erst hinwegzuräumenden Schwierigkeiten, einstweilige Einrichtung ist 
der vergesehzten Regierungsbehörde anzuzeigen. 
K. S. 
Jugleich hat der Commissar die Veranstaltung zu treffen, daß, in sefern es noch 
nicht geschehen ist, baldmöglichst der wahre Bestand des Scadtvermögens festgestelle und 
darüber eine förmliche Urkunde, nach dem bier beiliegenden Entwursfe sub A., unter der 
Uncerschrift des Commissars, des Stadtrathes und der provisorischen Communrepräsentan- 
ten, in doppelten Eremplarien ausgefertigt und eins derselben an die vorgesetzte Regierungs- 
Behörde eingesendet werde. Ist dieses Geschäft umsänglicher und läßt selbiges die sofortige 
Berichceigung nicht zu, so ist solches dem neu eingeführten Seaderathe zu überlassen, wel- 
cher es jedenfalls, unter Miewirkung der Stadtverordneken, oder, so lange diese noch niche 
vorhanden sind, der provisorischen Cemmunrepräsentanten, zu besorgen hat. Dieses Ver- 
zeichniß ist bei der künftigen Verwalkung des Stadevermögens zum Grunde zu legen. 
. 9. 
Auf dieselbe Weise, obwohl in der Regel ohne Mitwirkung eines königlichen Commis- 
sars, sind, so oft es nöchig wird, Nachträse zu diesem Vermögensverzeichnisse unter 
fortlaufenden Nummern (erster, zweicer Nachtrag u. s. w.) auszufertigen und zur vorgeset- 
ten Regierungsbehörde einzusenden.
	        
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