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Sammlung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
34½ Stück, vom Jahre 1832.
— 62.) Verordnung
an die Königl. Justizbeamten und Institiare,
die in Eriminal-Untersuchungen den abzuhdrenden Zeugen zu verabreichenden
Reise= und Zehrungskosten betreffend;
vom 4ten August 1832.
Nach der zeitherigen Einrichtung sind die Reise= und Zehrungskosten, welche, nach der
Taxordnung vom 1 2ten Sepecember 1812. Tu. 2. No. 66. und 67., den in Unter-
suchungssachen abgehörten Zeugen, insofern sie nicht am Orce des Gerichts wohnen, gebüh.
ren, bei den Königl. Justizämtern und Gerichesstellen ofc sehr späct und niche eher ausge-
zahle worden, als bis die Uncersuchung völlig beendiget und der dadurch verursachee Auf-
wand entweder von den Angeschuldigten eingebracht, oder, im Falle ihres Unvermögens,
wegen dessen subsidiarischen Ulbereragung Bestimmung erfolge ist.
Da der Grund, aus welchem in Civilfachen die sofortige Befriedigung der Zeugen
wegen jener Kosten durch die erläuterte Prozeßordnung ad üt. XXII. 9. 3. angeordnet
ist, Anwendung auch auf die Jeugen in Criminalsachen leidet; so erhalten die Königl.
Justizbeamten und Justitiare hierdurch die Anweisung, den in Criminal= Untersuchungen
von ihnen abzuhörenden auswärtigen Zeugen die karmäßigen Reise= und Zehrungskosten,
soweic über deren Betrag kein Zweifel Statt findet, von den, nach dem Sportel-Regula-
tive vom 3ten December 1827. G. 43. und 56., in Untersuchungssachen zu ihrer Dis-
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