Die Obrigkeit des Orts, an welchem die Verwaltung einer Grabecassen-Gesellschaft
ibren Sit hat, führt die Aufsiche darüber, vermöge der ihr zustehenden allgemeinen poli-
zeilichen Aussicht. Sie hat daher Abweichungen von den bestätigten Statuten nicht zu
gestateen, und sobald sich Aenderungen daran als norhwendig oder rathsam darstellen, dar-
über gutachtlichen Bericht zu erstatten, außerdem aber unter den Miegliedern entstehende
Differenzen zur Erledigung zu bringen und insoweic zu entscheiden, als sich nicht die Ver-
weisung auf den Rechtsweg nothwendig mache.
6.
Do jedoch alle Zwecke der Grabegesellschaften auch durch tebensversicherungen und durch
das Einlegen in Sparcassen erreicht werden können, durch letztere aber insonderheic den
Einlegern zugleich ein auch bei ihren tebzeicen schon disponibles Ersparniß gesichert wird,
und durch die Institute beiderlei Art in umfassenderer Weise für die Nachgelassenen gesorgt
werden kann; so baben die Obrigkeiten bei Durchgehung der ihnen, zur Einsendung an die
Höbere Behörde, einzusendenden Stacuren die Interessenten hierauf und auf das Bestehen
einer Lebensversicherungs-Gesellschaft zu Leipzig aufmerksam zu machen, und besonders auch
dafür bemüht zu seyn, daß statt der Grabegesellschaften wo möglich Sparcassen zu Stande
kommen.
Gegenwärtige Verordnung ist in der, durch das Generale vom 1 3ten Juli 1796. und
durch das Mandat vom 9ten März 1818, vorgeschriebenen Maße bekanne zu machen.
Dresden, den 29sten August 1832.
Ministerium des Innern.
von Lindenau.
Pessch.