Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

Die Obrigkeit des Orts, an welchem die Verwaltung einer Grabecassen-Gesellschaft 
ibren Sit hat, führt die Aufsiche darüber, vermöge der ihr zustehenden allgemeinen poli- 
zeilichen Aussicht. Sie hat daher Abweichungen von den bestätigten Statuten nicht zu 
gestateen, und sobald sich Aenderungen daran als norhwendig oder rathsam darstellen, dar- 
über gutachtlichen Bericht zu erstatten, außerdem aber unter den Miegliedern entstehende 
Differenzen zur Erledigung zu bringen und insoweic zu entscheiden, als sich nicht die Ver- 
weisung auf den Rechtsweg nothwendig mache. 
6. 
Do jedoch alle Zwecke der Grabegesellschaften auch durch tebensversicherungen und durch 
das Einlegen in Sparcassen erreicht werden können, durch letztere aber insonderheic den 
Einlegern zugleich ein auch bei ihren tebzeicen schon disponibles Ersparniß gesichert wird, 
und durch die Institute beiderlei Art in umfassenderer Weise für die Nachgelassenen gesorgt 
werden kann; so baben die Obrigkeiten bei Durchgehung der ihnen, zur Einsendung an die 
Höbere Behörde, einzusendenden Stacuren die Interessenten hierauf und auf das Bestehen 
einer Lebensversicherungs-Gesellschaft zu Leipzig aufmerksam zu machen, und besonders auch 
dafür bemüht zu seyn, daß statt der Grabegesellschaften wo möglich Sparcassen zu Stande 
kommen. 
Gegenwärtige Verordnung ist in der, durch das Generale vom 1 3ten Juli 1796. und 
durch das Mandat vom 9ten März 1818, vorgeschriebenen Maße bekanne zu machen. 
Dresden, den 29sten August 1832. 
Ministerium des Innern. 
von Lindenau. 
Pessch.
	        
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