Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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lungen, bis zu deren wirklichem Abschluß und Vollziehung der Ablösungsverträge, durch 
Gewährung der nach denselben an die Berechtigeen zu leistenden Entschädigungen, an 
den Verbindlichkeiten der Verpflichteten etwas ändern kann, vielmehr diese bis dahin 
ihre Dienste und andere Obliegenheiten pünktlich und unweigerlich fortzuleisten, und der 
Ausübung rechrlich begründeter Dienstbarkeiten keine Schwierigkeit entgegen zu setzen 
haben. 
Wir hegen fortwährend das landesväterliche Vertrauen zu Unsern Unterthanen, be- 
sonders auch des Bauernstandes, daß sie die von Uns im Eingange des erwähnten 
Gesetzes ausgesprochenen Erwarkungen rechtfertigen, und auch bei dieser wichtigen Ange- 
legenheit ferner ihren Sinn für Reche und Ordnung bewähren werden, so, daß es der 
eben daselbst angedrohten Maßregeln gegen Selbsthülfe und Berweigerung von Oblie- 
genheiren nicht bedürfen werde. 
Hiernach hat sich Jedermann zu achiten. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung, welche, in Gemäßheic des Generale vom 
13ten Juli 1796. und des Mandats vom gien März 1818. J. 4., bekannt zu ma- 
chen ist, eigenhändig unterschrieben. 
Gegeben zu Dresden, den 13ten December 1832. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Bernhard August von Cindenau. 
  
Ausgegeben am 15ten December 1832.
	        
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