Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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des fädtischen gene Bezirke können, nach Befinden, dem städeischen Gemeindebezirke einverleibt werden, 
Gemeinee wenn deren Bewohner städtische Gerechtsame ausüben, oder künftig dazu befähige werden. 
Wegen der hierbei in Wegfall kommenden Gerechtsame dritter Personen kreten die Worschrif- 
ten des §F. 8. ein. Ob und unter welchen Verhältnissen Rittersitze und Zubehörungen der- 
selben, welche sich innerhalb eines Stadrbezirks befinden, auch in den Stadt-Gemeinde-Ver- 
band mie einzuschließen sind, oder nicht, bleibt vor der Hand der Vereinigung und Bestim- 
mung durch die betreffenden Lokalstatuten überlassen. 
S. 16. 
gaeet Die örtlichen Statuten haben in allen vorskehenden Beziehungen (P. 10 — 15.), so 
esfa und we- 
gender Forenser wie über das künftige Verhältniß des Gursherrn zur städtischen Gemeinde einer Patrimonial= 
durch die örtli= Stadt, über die ekwa stattfindenden besondern Verhälbnisse derjenigen, im städtischen Gemeinde- 
chen Statuten. bezirke nicht wohnenden Personen, welche Grundstücke ohne bewohnbare Gebäude in dem- 
selben besien (der Forenser), und überhaupe wegen Feststellung des städtischen Gemeinde- 
bezirks und der städcischen Gemeindeverhältnisse, die nöthigen besondern Bestimmungen zu 
kreffen. 
/ 17. 
An den zeitherigen persönlichen Exemtionen vom städtischen Gerichtsstande wird durch 
das gegenwärtige Geseß nichts geändert. Die Wirksamkeitc solcher Exemtionen erstreckt sich 
weder auf die Verhälenisse zum städtischen Gemeinwesen, noch auf polizeiliche Gegenstände, 
noch auf Competenz der desfallsigen Behörden. 
2.- 
Zu wiesien sie In Beziehung auf die städtischen Gemeindeverhälenisse wird jeder Exemte, wie jeder 
als Schuszver-- 
wandte zu be= andere im Gemeindebezirke sich bleibend aufhaltende selbstständige Einwohner, in sofern er 
trachten sind. niche Bürger geworden ist, als Schutzverwandter, und folglich jedenfalls als Mitglied der 
Stadegemeinde betrachtet. 
. 19. 
Aufnahme von Wollen Fremde, (6. 12.) ihren wesentlichen Wohnsi mie selbstständiger Wirehschafts- 
reen 6 . führung innerhalb des Sradtbezirks nehmen, und folglich Mitglieder der Scadegemeinde 
Stadtgemeinde, werden, so bedarf es ihrer ausdrücklichen Aufnahme eneweder zu Bürgern, oder zu Schutz- 
verwandten durch den Seaderath, als Scadtobrigkeic. (H. 21.) 
. 20. 
Einheimische Angehörige von Bürgern und Schusverwandten, oder andern Personen, welche das 
edursen der 
Aufnahme als Heimathsreche in der Scadegemeinde besißen, treten dadurch, daß sie auf irgend eine Arc 
Schutverwand= zur Selbstständigkeic gelangen, ohne Weiteres in das Verhälcniß der Schutzverwandten. 
te nicht. 
Eremte.
	        
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