Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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nehmhaltung der Regierung desselben, zugelassen und ausgegeben werden; gegen 
die Uibertreter dieses Verbots ist eben so, wie gegen die Verbreiter verbotener 
Druckschriften zu verfahren. 
2.) Alle Vereine, welche politische Zwecke haben, oder unter anderm Namen zu politischen 
Zwecken benutzt werden, sind in sämmtlichen Bundesstaaten zu verbieten, und ist gegen 
deren Urheber und die Theilnehmer an denselben mit angemessener Strafe vorzuschreiten. 
3.) Außerordentliche Volksversammlungen und Volksfeste, nämlich solche, welche 
bisher hinsichtlich der Zeit und des Ortes weder üblich, noch gestattet waren, dürfen, un- 
ter welchem Namen und zu welchem Zwecke es auch immer sei, in keinem Bundesstaate, 
ohne vorausgegangene Genehmigung der competenten Behörde, Statt finden. 
Diejenigen, welche zu solchen Versammlungen oder Festen durch Verabredungen oder 
Ausschreiben Anlaß geben, sind einer angemessenen Strafe zu unterwerfen. 
Auch bei erlaubten Volksversammlungen und Volkefesten ist es nicht zu dulden, daß 
öffentliche Reden politischen Inhalts gehalten werden; Diejenigen, welche sich dies zu 
Schulden kommen lassen, sind nachdrücklich zu bestrafen, und wer irgend eine Volksver- 
sammlung dazu mißbraucht, Addressen oder Beschlüsse in Vorschlag zu bringen und 
durch Unterschrift oder mündliche Beistimmung genehmigen zu lassen, ist mit geschärfter 
Ahndung zu belegen. 
4.) Das öffentliche Tragen von Abzeichen in Bändern, Cocarden oder dergleichen, sei 
es von In= oder Ausländern, in andern Farben, als jenen des Landes, dem der, wel- 
cher solche trägt, als Unterthan angehört, — das nicht aukorifirte Aufstecken von Fah- 
nen und Flaggen, das Errichten von Freiheitsbäumen und dergleichen Aufruhr- 
zeichen — ist unnachsichtlich zu bestrafen. 
5.) Der am 20sten September 1819. gefaßte, gemaͤß weitern Beschlusses vom 12ten Au— 
gust 1824, fortbestehende provisorische Beschluß uͤber die in Ansehung der Universi— 
täten zu ergreifenden Maßregeln, wird sowohl im Allgemeinen, als insbesondere hin- 
sichrlich der in den ##. 2. und 3. desselben enchalcenen Bestimmungen, in den geeigneten 
Fällen, insoweit es noch nicht geschehen, unfehlbar zur Anwendung gebrache werden.
	        
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