Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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Theilnahme an aufwieglerischen Planen kund, oder zu desfallsigem Verdachte gegründeten 
Anlaß gegeben haben, eintreten lassen; sie werden sich wechselseitig mic Notizen über alle 
Entdeckungen staatsgefährlicher geheimer Verbindungen und der darin verflochtenen In- 
dividuen, auch in Verfolgung desfallsiger Spuren, jederzeic auf's Schleunigste und Be- 
reitwilligste unterstützen. 
7.) Auf Fremde, welche sich wegen politischer Vergehen oder Verbrechen in einen der 
Bundesstaaten begeben haben, sodann auf Einheimische und Fremde, die aus Or- 
ten oder Gegenden kommen, wo sich Verbindungen zum Umsturze des Bundes oder der 
Deutschen Regierungen gebilder haben und der Theilnahme daran verdächtig sind, ist be- 
sondere Aufmerksamkeit zu wenden; zu diesem Ende sind überall in den Bundeslanden 
die bestehenden Paßvorschriften auf das Genaueste zu beobachten und nöthigen Falls zu 
schärfen. 
Auch werden die sämmtlichen Bundesregierungen dafür sorgen, daß verdächtigen aus- 
ländischen Ankömmlingen, welche sich über den Zweck ihres Aufenthalrs im tande nicht 
befriedigend ausweisen können, derselbe nicht gestartet werde. 
8.) Die Bundesregierungen machen sich verbindlich, Diejenigen, welche in einem Bundes- 
Soaate politische Vergehen oder Verbrechen begangen, und sich, um der Strafe zu entgehen, 
in andere Bundeslande geflüchtet haben, auf erfolgende Requisition, insofern es nichr 
eigene Unterthanen sind, ohne Anstand auszuliefern. « 
9.)DieBundesregierungensichernsichgegenseitig,auserlangen,diepromptestemilitai- 
rische Assistenz zu, und indem sie anerkennen, daß die Zeitverhaͤltnisse, gegenwaͤrtig 
nicht minder dringend, als im October 1830, außerordentliche Vorkehrungen wegen Ver— 
wendung der militairischen Kraͤfte des Bundes erfordern, werden sie sich die Vollziehung 
des Beschlusses vom 21sten October 1830. — betreffend Maßregeln zur Herstellung 
und Erhaltung der Ruhe in Deutschland — auch unter den jetzigen Umstaͤnden, und so 
lange, als die Erhaltung der Ruhe in Deutschland es wuͤnschenswerth macht, ernstlich 
angelegen seyn lassen. 
10.) Saͤmmtliche Bundesregierungen verpflichten sich, unverweilt diejenigen Verfuͤgungen,
	        
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