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nur das Rechk, die bei pfleglicher Gebahrung zu beziehenden Nußungen des Scadkver-
mögens zu gemeinsamen städtischen Zwecken zu verwenden.
". 20.
Auch die Nutzungen des Seadevermögens dürfen folglich nicht zum Privatvortheile der Verwendung
Gemeindeglieder, insofern denselben hierunter niche erworbene Rechte zur Seile stehen, z. B. der Nutungen
. .. . .. . . ,SesStadtv«-
die den Bestbern einzelner lädtischer Grundstücke durch Verträge oder andere Rechtstitel gens Prirnt=
ausgesesten Naturaldepucake, verwender werden. jwecken.
C. 30.
Der Stadtrath und die jedes Orts bestelleen Verkreker der Stadtgemeinde wachen ge= Erhaltuug der
meinschafrlich über die unverminderte Erhaltung der Substanz und über die gesetzmäßige Subsauz und
Verwendung der
Verwendung der Nutzungen. eueungen.
C. 31.
Das Stadtvermögen wird von dem Staderathe (§. 180.),, under Controle der Vertre-Verwaltung.
ter der Skadegemeinde (§. 223.), verwaltet.
Eine Mitwirkung der leteern bei der Verwalkung findek nur in den in diesem Gesetze
ausdrücklich bezeichneken Fällen Steate.
S. 32.
Für die unverminderte Erhaltung der Substanz und die gesehmäßige Verwendung der Verantwortich-
Nutzungen des Stadtvermögens (6. 30.), ist der Staderath der Stadegemeinde sowohl, als keit des Stadt
dem Staate, und zwar auch dann veranewortlich, wenn er die gleichzeitige oder nachherige kezun e
Zustimmung der VWertreker der Stadtgemeinde beibringen sollte. Weder diese, noch die
Stadtgemeinde selbst können den diesfallsigen Ansprüchen gültig enesagen.
Aus überwiegenden Gründen und wenn die Vercreter der Stadegemeinde darüber ein-
verstanden sind, kann jedoch vom Stadtrathe um Verstaktung einer Ausnahme von der
6 2S. bestimmten Regel bei der Regierungsbehörde nachgesuche werden; welche zu Er-
theilung solcher Dispensationen hierdurch ermächtigt wird.
g. 33.
Eine Veränderung hinsichtlich einzelner Bestandtheile des Stadtvermögens, welche Veränderung
unbeschadet seines Substantialbetrags und seines jährlichen Ertrags geschiehe, kann von - Staerern
dem Stadtrathe, mie Zustimmung der Stadtverordneten oder des größern Bürgeraus- ferung und #r-
schusses (I. 109 flg.), vorgenommen werden. Wenn jedoch damie eine Verfügung über zu werbung ren
dem Sgtadtvermögen gehörige Immobilien, oder ihnen gleich zu achtende Gerechtsame, oder Immobisien.
eine Erwerbung von Immobilien, oder dergleichen Gerechksamen verbunden ist, so darf
selbige nur dann ohne einzuholende Genehmigung der vorgesehten Regierungsbehörde
vorgenommen werden, wenn, außer dem Einverständnisse des Sradtrathes, simmiliche Mit-