Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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# 55. 
Die Ertheilung des Bürgerrechts muß auch bei erklärter Zustimmung der Verrreter der Gesetzliche 
Stadegemeinde unterbleiben, dafern gesetzliche Hindernisse enegegensteben. Hindernise. 
— 
Die Ertheilung des Buͤrgerrechts und die Verpflichtung des neuen Buͤrgers erfolgt Behoͤrde, welche 
überall bei dem Stadtrathe. das rrisnierert 
. 57. 
Jeder, der zum Bürger aufgenommen wird, ist, ohne Ausnahme, als solcher zu ver- iefichtung 
pflichren. .. 
Die Verpflichtung besteht in dem mittelst Handschlags zu leistenden Versprechen, der 
Obrigkeit gehorsam zu seyn, die buͤrgerlichen Obliegenheiten zu erfuͤllen, und das Beste der 
Stadt und ihrer ganzen Gemeinde, mit Beobachtung der allgemeinen Staͤdte--Ordnung und 
der oͤrtlichen Statuten, moͤglichst zu befoͤrdern. Hat der neu aufzunehmende Buͤrger noch 
nicht anderwaͤrts, oder wegen seiner fruͤhern Verhaͤltnisse, den Unterthaneneid und den auf 
Beobachtung der tandesverfassung, nach §. 139. der Verfassungsurkunde, geleister, so ist die 
Ablegung des letztern und die Verpflicheung als Bürger in Einem Ake zu verbinden. 
Jedem neu aufzunehmenden Bürger ist ein gedrucktes Exemplar der Verfaflungsur- 
kunde, der allgemeinen Städte-Ordnung und des #okalstatuts einzuhändigen. 
Wenn Personen, die nicht am Orte sich aufhalten, wegen Erwerbung von Grundstü- 
cken, oder eines Geschäfesecablissements, Bürger werden, so ist, auf ihr Verlangen, die 
Obrigkeic ihres Aufenthaltsorts zu ersuchen, sie als Bürger zu verpflichten. 
S. 58. 
Uiber alle vorhandene Bürger hat der Stadtrath ein vollständiges Verzeichniß (Bür-Bürgerrelle. 
gerrolle) zu halten und fortzuführen. 
590. 
Das Ebrenbürgerrecht kann der Stadtrath, auf Antrag oder mie Zustimmung der Ver= Ehrenbürger= 
treter der Stadtgemeinde, solchen Männern, die sich um die Stadt besonders verdient ge- recht. 
macht haben, oder auch andern ausgezeichneten Personen, als Beweis der Dankbarkeit und 
Achtung, ertheilen. Eine Verpflichtung der Ehrenbuͤrger findet nicht Statt; auch sind die— 
selben zur Theilnahme an den Gemeindeleistungen, so wie den sonstigen Obliegenheiten eines 
Buͤrgers nicht verbunden. 
S. 60. 
Das örtliche Statur jeder Seadt bestimme den Betrag der zu der städtischen Gemeinde- Fiegesteches= 
kasse, wegen der Bürgerrechtsertheilung, zu entrichtenden Gebühren, so wie in mittelbaren 9 % 
Städten dassenige, was der Gerichtsherrschaft auf zu Recht beständige Weise zukommt.
	        
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