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S. 168.
Zu Vorbereikung von Geschäften, zu mündlichen Besprechungen mit dem Stadkrathe Deputationen
und zu den, im Verfolg der in einzelnen Fällen gefaßeen. Beschlüsse, vorkommenden Be- un esbüe
sorgungen können die Seadeverordneten Depurationen ernennen. aerducten.
Diese haben aber, vor Abgabe hauptsächlicher Erklärungen, die Sache in der Versamm-
lung zum Vortrage und zur gemeinsamen Beschlußnahme zu bringen.
9. 169.
Das Reche, keinen Verzug leidende Beschlüsse Namens der Gesammtheit der Stadt- Fertsetzung.
verordneten selbst zu fassen, dürfen die Stadtverordneten nur in außerordenelichen Fällen
einem Ausschusse übertragen, welchen sie, wenn es nöthig wird, zu diesem Behufe aus
ibrem Mittel zu erwählen haben.
S. 170.
Den Stadeverordneken stehe frei, unfker Beobachtung derjenigen Schranken, welche Publieitet.
die Gesete und Disßcretion mit sich bringen, ihre Verhandlungen und Beschlüsse durch den Oeffeurliche
Druck bekanne zu machen, und hönge solches daher übrigens lediglich von ihrer Beschluß- Sitzungen.
nahme ab.
Ob es dagegen thunlich und angemessen sei, auch ihre Sitzungen öffemlich zu halten?
ist nach oͤrtlichen Umstaͤnden und Verhaͤltnissen zu beurtheilen und daher in dem Lokal-
Statute jeden Orts daruͤber Bestimmung zu trefsen.
s. 171.
Aus den Versammlungen der Stadtverordneten darf keiner derselben, oder der ein- Außenbleiben
berufene Ersatzmann, wegbleiben, wenn er nicht durch nothwendige Reisen, Krankheit, aus den Ver—
oder andere dringende Ursachen abgehalten ist, und unter Anfuͤhrung des Grundes sich bei sammlungen.
dem Vorsteher in Zeiten entschuldigt hat, damit dieser statt seiner den nunmehr einzuberu—
fenden Ersatzmann zur Versammlung einladen lassen koͤnne.
Ob die angebrachte Entschuldigung genuͤgend sei, wird von dem Vorsteher ermessen
und, wenn der Betheiligte bei dessen Ausspruche sich nicht beruhigt, von der Versammlung
nach Stimmenmehrbeit entschieden.
8. 172.
Zu Abkürzung des Geschäftsganges und der gegenseieigen Mittheilungen zwischen dem Een at-
Stadtrathe und den Sctadtverordneten ist es dem Scadtrathe verstattet, nach seinem Ge= schen dem
sallen, Einen oder Mehrere seines Mitcels in die Versammlung der Stadtverordneten zu Stadtrathe und
"„ Z„ . · · Stad -
dem Ende abzuschicken, um in seinem Namen daselbst über die an letztere zu bringenden Ange- den Sibe