Metadaten : Schwerin und Bleichröder.

daß  auch  ein  Anderer  als  ich  die  Fälschung  der  beiden  Daten  begangen  haben
kann.  Ferner,  daß  der  Baron  von  Bleichröder  die  Croner  durch  Versprech—
ungen  und  Spenden  großer  Geldsummen  und  Geschenke  zur  Vollziehung  des
Beischlafs  verleitet  und  mit  derselben  lüderliche  Unzuchten  betrieben  hat,
wodurch  sogar  Ehebruch  entstanden  ist.  Nachdem  er  dieses  Verhältnisses
überdrüssig  war,  hat  er  sich  dieserhalb  an  die  Polizeibehörde  gewandt  und
die  Croner  wurde  im  ausdrücklichen  Auftrage  dieser  Behörde  außer  Landes
gebracht.  Hierzu  hatte  die  Polizei  gar  kein  Recht  und  hat  dem  Bleichröder
zu  seinen  lüderlichen  Unzuchten  Vorschub  geleistet,  welches  bei  andern  als
Kuppelei  ausgelegt  worden  wäre.  Ferner  soll  nach  Aussage  der  Croner  sich
auch  der  Holizeipräsident  von  Madai  in  diese  schmutzige  Angelegenheit  gemischt
  und  den  Unterhändler  dabei  gespielt  haben.  Die  Croner  ist  dann
bald  wieder  nach  Berlin  zurückgekommen  und  hat  sich  wieder  wegen  Geld
an  Bleichröder  gewandt.  Bleichröder  hat  dann  der  Croner  aus  Angst  vor
seiner  Frau,  daß  diese  von  dem  lüderlichen  Umgange  etwas  erfahren  könnte,
ein  Dokument  übergeben,  worin  Bleichröder  sich  verpflichtet  hat,  der  Croner
alle  Monate  bis  zu  ihrem  Tode  eine  bestimmte  Summe  zu  zahlen.  Dieses
Dokument  ist  der  Croner  entwendet  worden  und  Bleichröder  hat  dann  die
Sahlungen  an  die  Croner  eingestellt  und  ist  von  der  Croner  darüber
verklagt  worden.  Bleichröder  hat  dann  vor  Gericht  einen  Meineid  begangen,
der  auch  späterhbin  vor  dem  Kammergericht  bewiesen  worden  ist.  Tkachdem
der  Meineid  bereits  bewiesen,  wurde  das  gegen  von  Bleichröder  eingeleitete
  gerichtliche  Derfahren  auf  Grund  einer  wissentlich  falschen  Erklärung
seitens  der  p.  Croner  eingestellt.  Für  diese  von  der  Croner  wissentlich  falsch
abgegebene  Erklärung  hat  dieselbe  von  dem  Herrn  von  Bleichröder  25.000  Mark
erbalten.  Das  Einstellen  des  Derfahrens  gegen  von  Bleichröder  war  nicht
zulässig,  aber  dennoch  ist  es  geschehen.  Meineid  ist  ein  Derbrechen  und  kein
Antragsvergeben  und  es  existirt  kein  Gesetz,  wonach  eine  Anzeige  wegen
Meineids  zurückgenommen  und  das  Derfahren  eingestellt  werden  kann,  wenn
sich  in  demselben  bereits  der  begangene  Meineid  herausgestellt  hat.  Wie
mir  unterm  1.  und  21.  März  1884  der  Geheime  Kabinetsrath  von  Wilmowsky
  mitgetheilt,  hat  Se.  Majestät  mein  Gesuch  richtig  erhalten  und  die
rache  den  betreffenden  Ministern  zur  Hrüfung  und  weiteren  Deranlassung
efohlen.

Dom  Minister  des  Innern  wie  vom  Justizminister  habe  ich  dann  am
6.  April  1884  einen  Bescheid  erhalten,  worin  es  heißt:  „Des  Königs  Majestät
haben  uns  Ihre  an  Allerhöchst  dieselbe  gerichtete  Dorstellung  vom  16.  Januar
d.  J.  zur  Drüfung  und  Derfügung  zufertigen  zu  lassen  geruht.  In  Folge
dessen  eröffnen  mir  Ihnen:  Die  vor  einer  Reihe  von  Jahren  zum  Gwecke
einer  Regelung  der  Derhältnisse  zwischen  der  separirten  Croner  und  dem
Geheimen  Kommerzienrath  von  Bleichröder  und  bei  Uebersiedelung  der
Croner  nach  Kopenhagen  von  Seiten  einiger  Holizeibeamten  geleistete  Mitwirkung
  hat  nach  den  darüber  vorgenommenen  Ermittelungen  in  der  in
Ihrer  Dorstellung  vom  16.  Jannar  dargestellten  Art  nicht  stattgefunden,  auch
einen  amtlichen  Charakter  überhaupt  nicht  getragen.“  Dieses  ist  eine  Unwahrheit,
  welches  ich  auch  den  Ministern  gegenüber  unterm  22.  April  1887
schriftlich  erklärt  habe.  Hierauf  habe  ich  keinen  Bescheid  erhalten,  weil  sie
sehr  wohl  einsehen,  daß  sie  mir  den  Beweis  nicht  liefern  können,  daß  meine
dargestellte  Art  nicht  so  stattgefunden  hat  und  ich  sie  vollständig  lahm  gelegt
habe.  Wegen  des  von  Bleichröder  begangenen  Meineides  heißt  es  in  dem
Bescheide  weiter:  „Der  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  ist  gestellt,  derselbe
  jedoch  demnächst  wieder  zurückgenommen,  worauf  dann  durch  Beschluß
des  Kammergerichts  vom  4.  Februar  1884  der  gedachte  Antrag  für  erledigt
erklärt  worden  ist.“  —  Da  dieser  Bescheid  Lügen  enthält  und  meine  gestellte
Frage,  nämlich:  nach  welchem  Gesetz  der  Meineid  zurückgenommen  werden
konnte,  nicht  beantwortet  worden  ist,  so  beschwerte  ich  mich  am  16.  Dezember  1884
über  diesen  lügenhaften  Bescheid  bei  Sr.  Majestät  und  habe  denselben  gebeten,