daß auch ein Anderer als ich die Fälschung der beiden Daten begangen haben
kann. Ferner, daß der Baron von Bleichröder die Croner durch Versprech—
ungen und Spenden großer Geldsummen und Geschenke zur Vollziehung des
Beischlafs verleitet und mit derselben lüderliche Unzuchten betrieben hat,
wodurch sogar Ehebruch entstanden ist. Nachdem er dieses Verhältnisses
überdrüssig war, hat er sich dieserhalb an die Polizeibehörde gewandt und
die Croner wurde im ausdrücklichen Auftrage dieser Behörde außer Landes
gebracht. Hierzu hatte die Polizei gar kein Recht und hat dem Bleichröder
zu seinen lüderlichen Unzuchten Vorschub geleistet, welches bei andern als
Kuppelei ausgelegt worden wäre. Ferner soll nach Aussage der Croner sich
auch der Holizeipräsident von Madai in diese schmutzige Angelegenheit gemischt
und den Unterhändler dabei gespielt haben. Die Croner ist dann
bald wieder nach Berlin zurückgekommen und hat sich wieder wegen Geld
an Bleichröder gewandt. Bleichröder hat dann der Croner aus Angst vor
seiner Frau, daß diese von dem lüderlichen Umgange etwas erfahren könnte,
ein Dokument übergeben, worin Bleichröder sich verpflichtet hat, der Croner
alle Monate bis zu ihrem Tode eine bestimmte Summe zu zahlen. Dieses
Dokument ist der Croner entwendet worden und Bleichröder hat dann die
Sahlungen an die Croner eingestellt und ist von der Croner darüber
verklagt worden. Bleichröder hat dann vor Gericht einen Meineid begangen,
der auch späterhbin vor dem Kammergericht bewiesen worden ist. Tkachdem
der Meineid bereits bewiesen, wurde das gegen von Bleichröder eingeleitete
gerichtliche Derfahren auf Grund einer wissentlich falschen Erklärung
seitens der p. Croner eingestellt. Für diese von der Croner wissentlich falsch
abgegebene Erklärung hat dieselbe von dem Herrn von Bleichröder 25.000 Mark
erbalten. Das Einstellen des Derfahrens gegen von Bleichröder war nicht
zulässig, aber dennoch ist es geschehen. Meineid ist ein Derbrechen und kein
Antragsvergeben und es existirt kein Gesetz, wonach eine Anzeige wegen
Meineids zurückgenommen und das Derfahren eingestellt werden kann, wenn
sich in demselben bereits der begangene Meineid herausgestellt hat. Wie
mir unterm 1. und 21. März 1884 der Geheime Kabinetsrath von Wilmowsky
mitgetheilt, hat Se. Majestät mein Gesuch richtig erhalten und die
rache den betreffenden Ministern zur Hrüfung und weiteren Deranlassung
efohlen.
Dom Minister des Innern wie vom Justizminister habe ich dann am
6. April 1884 einen Bescheid erhalten, worin es heißt: „Des Königs Majestät
haben uns Ihre an Allerhöchst dieselbe gerichtete Dorstellung vom 16. Januar
d. J. zur Drüfung und Derfügung zufertigen zu lassen geruht. In Folge
dessen eröffnen mir Ihnen: Die vor einer Reihe von Jahren zum Gwecke
einer Regelung der Derhältnisse zwischen der separirten Croner und dem
Geheimen Kommerzienrath von Bleichröder und bei Uebersiedelung der
Croner nach Kopenhagen von Seiten einiger Holizeibeamten geleistete Mitwirkung
hat nach den darüber vorgenommenen Ermittelungen in der in
Ihrer Dorstellung vom 16. Jannar dargestellten Art nicht stattgefunden, auch
einen amtlichen Charakter überhaupt nicht getragen.“ Dieses ist eine Unwahrheit,
welches ich auch den Ministern gegenüber unterm 22. April 1887
schriftlich erklärt habe. Hierauf habe ich keinen Bescheid erhalten, weil sie
sehr wohl einsehen, daß sie mir den Beweis nicht liefern können, daß meine
dargestellte Art nicht so stattgefunden hat und ich sie vollständig lahm gelegt
habe. Wegen des von Bleichröder begangenen Meineides heißt es in dem
Bescheide weiter: „Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gestellt, derselbe
jedoch demnächst wieder zurückgenommen, worauf dann durch Beschluß
des Kammergerichts vom 4. Februar 1884 der gedachte Antrag für erledigt
erklärt worden ist.“ — Da dieser Bescheid Lügen enthält und meine gestellte
Frage, nämlich: nach welchem Gesetz der Meineid zurückgenommen werden
konnte, nicht beantwortet worden ist, so beschwerte ich mich am 16. Dezember 1884
über diesen lügenhaften Bescheid bei Sr. Majestät und habe denselben gebeten,