Full text : Staats-Lexikon.

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System,  welches  jetzt  für  das  Deutsche
Reich  adoptiert  worden  ist  und  auch  in
den  meisten  andern  europäischen  Staaten
Einganggefundenhat.  Die  deutsche  Reichsverfassung
  (Art.  57)  erklärt  ausdrücklich:
„Jeder  Deutsche  ist  wehrpflichtig  und  kann
sich  in  Ausübung,  dieser  Pflicht  nicht  vertreten
  lassene.  Weiter  ist  im  Art.  59  bestimmt,
  daß  jeder  wehrfähige  Deutsche
7  Jahre  lang,  in  der  Regel  vom  vollendeten
  20.  bis  zum  beginnenden  28.  Lebensfasr,
  dem  stehenden  Heer  und  zwar  die
ersten  3  Jahre  bei  den  Fahnen,  die  letzten
4  Jahre  in  der  Reserve  und  die  folgenden
5  Jahre  in  der  Landwehr  angehören  soll
(s.  Ersatzwesen).  Neben  dieser  Dienstpflicht
  besteht  die  Landsturmpflicht
(s.  Landsturm).  Die  seemännische  Bevölkerung
  des  Reichs,  einschließlich  des
Maschinenpersonals  und  der  Schiffshandwerker,
  ist  zwar  vom  Dienst  im  Landheer
befreit,  dagegen  zum  Dienst  in  der  kaiserlichen
  Marine  (s.  d.)  verpflichtet.  Des
nähern  ist  die  W.,  von  welcher  nur  die
Mitglieder  der  regierenden  und  der  mediatisierten
  Fürstenhäuser  ausgenommen
sind,  durch  das  nunmehr  auch  auf  die
süddeutschen  Staaten  ausgedehnte  Buns
  **n.  vom  9.  Nov.  1867,  betreffend  die
Verpflichtung  zum  Kriegsdienst,  durch  das
Reichsmilitärgesetz  vom  2.  Mai  1874  und
die  Novelle  zu  diesem  vom  6.  Mai  1880
normiert.  Auf  Grund  dieser  ahesetichen
Bestimmungen  ist  die  deutsche  Wehrordnung
  vom  28.  Sept.  1875  (nebst  Nachträgen)
  erlassen.  l.  Schmidt,  Die
W.  im  Deutschen  Reich  (1877).
Wehrstener,  Steuerprojekt  des  Fürsten
Bismarck,  wonach  diejenigen,  welche  vom
Dienst  im  Heer  oder  in  der  Marine  ausgeschlossen
  oder  ausgemustert,  ferner  diejenigen,
  welche  der  Ersatzreserve  1.  oder
2.  Klasse  oder  der  Seewehr  2.  Klasse  überwiesen
  werden,  und  endlich  diejenigen,
welche  vor  erfüllter  Dienstpflicht  aus  jedem
  Militärverhältnis  ausscheiden,  einer
direkten  Steuer  unterworfen  werden  sollten.
  Die  W.  sollte  nach  der  Regierungsvorlage
  jährlich  1—3  Proz.  vom  Einkommen
  des  Steuerpflichtigen  auf  die  Dauer
von  höchstens  12  Jahren  betragen,  abgesehen
  von  einer  jährlichen  Kopfsteuer  von

Wehrsteuer  —  Widersetzlichkeit.

4  Mk.  Allein  dies  Projekt,  dessen  Ertrag
auf  jährlich  16,090,000  Mk.,  für  spätere
Zeiten  aber  auf  19,680,000  Mk.  verauschlagt
  wurde,  fand  bei  keiner  Partei  des
Reichstags  rechten  Beifall,  namentlich
um  deswillen  nicht,  weil  es  der  Auffassung,
  daß  die  allgemeine  Wehrpflicht  nicht
nur  eine  Pflicht,  sondern  auch  eine  Ehre
ist  g#wiurränft.  Z„
ihbischof,  s.  Bischof.

Wel  en  Gurlsen),  deutsches  Fürstengeschlecht,
  im  Mittelalter  in  Deutschland
besonders  mächtig  (Heinrich  der  Stolze,

einrich  der  Löwe).  Der  Name  Llue

undech)  soll  dem  Geschlecht  durch  einen
Ahnen  desselben,  Isenbrand,  Sohn  des
Grafen  Warin  von  Altorf,  welch  letzterer
ein  Zeitgenosse  Karls  d.  Gr.  war,  gegeben
worden  sein.  Im  Mittelalter  war  der
Name  W.  zugleich  eine  Bezeichnung  für  die
Gegner  der  kaiserlichen  Partei  (Waiblinger
  oder  Ghibellinen);  in  Jtalien
wurden  namentlich  die  Anhänger  des
Papstes  so  bezeichnet.  Zu  dem  welfischen
Haus  gehören  die  königliche  und  dieherzegliche
  Linie  des  Hauses  Braunschweig,  von
welchen  die  erstere  in  England,  die  letztere
in  Braunschweig  regiert,  während  sie  in
nnover  1866  depossediert  ward.  Die
rtnäckigkeit,  mit  welcher  Georg  V.  von
nnover  an  seinen  Thronrechten  festhielt,
  indem  er  die  sogen.  Welfenlegion
errichtete,  führte  zur  Beschlagnahme  des
sogen.  Welfenfondss.  Hannover).
W.  werden  jetzt  vielfach  die  hannöverschen
Partikularisten,  welche  die  Wiederherstellung
  des  Königreichs  Hannover  erstreben,
  genannt.

Weltpostverein,  s.  Post.

Wettin,  sächs.  Grafengeschlecht,  welches
im  10.  Jahrh.  zuerst  vorkommt.  Das
Haus  W.  erhielt  1068  die  Markgrasschaft
Meißen,  1263  Thüringen  und  1423  das
Kurfürstentum  Sachsen.  Von  ihm  stammen
  die  zur  ernestinischen  Linie  des  Hauses
  Sachsen  gehörigen  großherzoglich  und
herzoglich  sächsischen  Häuser  und  die  albertinische
  Linie  des  Hauses  Sachsen  (s.  d.)  ab.

De,  s.  Tory.

Widersetzlickeit  (Widersetzung,
Widerstand  gegen  die  Staatsgewalt),
  derjenige  Widerstand,  welcher  der