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System, welches jetzt für das Deutsche
Reich adoptiert worden ist und auch in
den meisten andern europäischen Staaten
Einganggefundenhat. Die deutsche Reichsverfassung
(Art. 57) erklärt ausdrücklich:
„Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann
sich in Ausübung, dieser Pflicht nicht vertreten
lassene. Weiter ist im Art. 59 bestimmt,
daß jeder wehrfähige Deutsche
7 Jahre lang, in der Regel vom vollendeten
20. bis zum beginnenden 28. Lebensfasr,
dem stehenden Heer und zwar die
ersten 3 Jahre bei den Fahnen, die letzten
4 Jahre in der Reserve und die folgenden
5 Jahre in der Landwehr angehören soll
(s. Ersatzwesen). Neben dieser Dienstpflicht
besteht die Landsturmpflicht
(s. Landsturm). Die seemännische Bevölkerung
des Reichs, einschließlich des
Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker,
ist zwar vom Dienst im Landheer
befreit, dagegen zum Dienst in der kaiserlichen
Marine (s. d.) verpflichtet. Des
nähern ist die W., von welcher nur die
Mitglieder der regierenden und der mediatisierten
Fürstenhäuser ausgenommen
sind, durch das nunmehr auch auf die
süddeutschen Staaten ausgedehnte Buns
**n. vom 9. Nov. 1867, betreffend die
Verpflichtung zum Kriegsdienst, durch das
Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 und
die Novelle zu diesem vom 6. Mai 1880
normiert. Auf Grund dieser ahesetichen
Bestimmungen ist die deutsche Wehrordnung
vom 28. Sept. 1875 (nebst Nachträgen)
erlassen. l. Schmidt, Die
W. im Deutschen Reich (1877).
Wehrstener, Steuerprojekt des Fürsten
Bismarck, wonach diejenigen, welche vom
Dienst im Heer oder in der Marine ausgeschlossen
oder ausgemustert, ferner diejenigen,
welche der Ersatzreserve 1. oder
2. Klasse oder der Seewehr 2. Klasse überwiesen
werden, und endlich diejenigen,
welche vor erfüllter Dienstpflicht aus jedem
Militärverhältnis ausscheiden, einer
direkten Steuer unterworfen werden sollten.
Die W. sollte nach der Regierungsvorlage
jährlich 1—3 Proz. vom Einkommen
des Steuerpflichtigen auf die Dauer
von höchstens 12 Jahren betragen, abgesehen
von einer jährlichen Kopfsteuer von
Wehrsteuer — Widersetzlichkeit.
4 Mk. Allein dies Projekt, dessen Ertrag
auf jährlich 16,090,000 Mk., für spätere
Zeiten aber auf 19,680,000 Mk. verauschlagt
wurde, fand bei keiner Partei des
Reichstags rechten Beifall, namentlich
um deswillen nicht, weil es der Auffassung,
daß die allgemeine Wehrpflicht nicht
nur eine Pflicht, sondern auch eine Ehre
ist g#wiurränft. Z„
ihbischof, s. Bischof.
Wel en Gurlsen), deutsches Fürstengeschlecht,
im Mittelalter in Deutschland
besonders mächtig (Heinrich der Stolze,
einrich der Löwe). Der Name Llue
undech) soll dem Geschlecht durch einen
Ahnen desselben, Isenbrand, Sohn des
Grafen Warin von Altorf, welch letzterer
ein Zeitgenosse Karls d. Gr. war, gegeben
worden sein. Im Mittelalter war der
Name W. zugleich eine Bezeichnung für die
Gegner der kaiserlichen Partei (Waiblinger
oder Ghibellinen); in Jtalien
wurden namentlich die Anhänger des
Papstes so bezeichnet. Zu dem welfischen
Haus gehören die königliche und dieherzegliche
Linie des Hauses Braunschweig, von
welchen die erstere in England, die letztere
in Braunschweig regiert, während sie in
nnover 1866 depossediert ward. Die
rtnäckigkeit, mit welcher Georg V. von
nnover an seinen Thronrechten festhielt,
indem er die sogen. Welfenlegion
errichtete, führte zur Beschlagnahme des
sogen. Welfenfondss. Hannover).
W. werden jetzt vielfach die hannöverschen
Partikularisten, welche die Wiederherstellung
des Königreichs Hannover erstreben,
genannt.
Weltpostverein, s. Post.
Wettin, sächs. Grafengeschlecht, welches
im 10. Jahrh. zuerst vorkommt. Das
Haus W. erhielt 1068 die Markgrasschaft
Meißen, 1263 Thüringen und 1423 das
Kurfürstentum Sachsen. Von ihm stammen
die zur ernestinischen Linie des Hauses
Sachsen gehörigen großherzoglich und
herzoglich sächsischen Häuser und die albertinische
Linie des Hauses Sachsen (s. d.) ab.
De, s. Tory.
Widersetzlickeit (Widersetzung,
Widerstand gegen die Staatsgewalt),
derjenige Widerstand, welcher der