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Artikel 10.
In Betreff des Salzes wird Folgendes feftgesetzt:
a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden
b)
zu werden pflege, aus fremden, nicht zum Vereine gehörigen tändern in die Vereins-
Staaten ist verboren, insoweie dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der vereinten
Qegierungen, und zum unmirktelbaren Verkaufe in ihren Salzämtern, Faktoreien
oder Niederlagen geschiehr.
Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Ver-
eine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mic Genehmigung der
Bereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vor-
sichtsmaßregeln Scatt finden, welche von denselben für nöthig erachter werden.
) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei.
I) Was den Salhhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des
Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaube, wenn zwischen den dan-
desregierungen besondere Verträge deshalb bestehen.
cy) Wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammtvereins aus Staats-
oder Privat-Salinen Salz beziehen will; so müssen die Sendungen mit Pässen von
öffentlichen Behörden begleitet werden.
1) Wenn ein Vereinsstaak durch einen anderen aus dem Auslande, oder aus einem drit-
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ten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein Salz in
fremde, nicht zum Bereine gehörige Staaten versenden lassen will; so soll diesen
Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegr werden; jedoch werden, insofern die-
ses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorhergängige Uiberein-
kunft der betheiligten Staaten, die Straßen für den Transpore und die erforderlichen
Sicherheitsmaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden.
Zur wirksamen Verhütung des Schleichhandels mic Salz, machen die Regierungen
der zu dem Thüringischen Vereine gehörigen Staaten sich verbindlich, gleich wie sol-
cbes früher schon zwischen Preußen und Kurhessen verabreder worden ist, aus den in
ihren Landen belegenen, gleichviel ob landesherrlichen oder Privac-Salinen, nur ein
solches Quantum Kochsalz zum inländischen Debik abzugeben und abgeben zu lassen,
als für den BVerbrauch innerhalb ihrer Gebiete, nach einer auskömmlich zuzulegenden
Berechnung, erforderlich ist, auch für erst den Debirspreis von 81 Thlr. für die
Tonne zu 400 Pfund Preußisches Gewicht mic 5 Pfund Gutgewicht, als den nie-
drigsten, welcher in dem Gesammrvereine dermalen besteher, in ihren tanden und
Nandestheilen als Minimum einzuführen. Die näheren Bestimmungen über die Re-
gieverwaltung bleiben einer besonderen Verabredung der betheiligten Regierungen
vorbehalten.
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