Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(IIIL) 
Repertorium 
der Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen 
Datum 
des 
Gesehes. 
1832. 
14. Jun. 
Dec. 
9. 
1833. 
3. Jan. 
16. 
9. Febr. 
der 
Ausgabe. 
1833. 
31. Dec. 
  
. Febr. 
21. Jan. 
22. 
Apr. 
  
7. Jan. 
vom Jahre 1833. 
J. in chronologischer Ordnung. 
Inhalt. 
Verordnung des Ministerii des Innern an die Landesdirection, die 
Anwendung einer Bestimmung des Ablösungsgesetzes in den schön- 
burgischen Receßherrschaften ber. . 
Allerhoͤchste und hoͤchste Verordnung, die zu Mitgliedern der ersten 
Kammer der Ständeversammlung ernannten Rittergutsbesitzer betr. 
Allerhöchste und höchste Verordnung, die Vertreter des Handels und 
Fabrikwesens in der zweiten Kammer der Ständeversammlung betr. 
treffend, deren erste Magifratspersonen in die erste Kammer ein- 
zutreten haben. 
Generalverordnung der wezen der Maaßregeln gegen die asi atische 
Cholera allerhoͤchst verordneten Commission, die Aufhebung der 
zeither wegen der asiatischen Cholera an den Landesgrenzen be— 
standenen Schutzvorkehrungen betr. . .. 
Verordnung des Aiuisterii des Cultus und offentlichen uͤnterrichts 
an saͤmmtliche Consistorien in den Kreislanden, die Wirkung der 
Pruͤsung, welche Studirende der Theologie, nach beendigten aca— 
demischen Studien, vor der Prhfungsrommissson zu Leipzig zu 
bestehen haben, betr. 
Verordnung des Minzsterüt des Innern. / das zu beobachtende Maß 
der Dach= und Mauerziegel betr. 
Verordnung des Gesammt-Ministerüs, die Besolgung vorerwähnter 
Verordnung in der Oberlausitz ber. 
Verordnung der Ministerien des Innern, der Finanzen und der Ju— 
stiz, die Form der Communication zwischen den städtischen Ver- 
waltungs-, Polizeiz und Gerichts-Behörden betr. 
Verordnung des Gesammt-Ministeri#, die Anwendung vorbemerkter 
Verordnung in der Oberlausitz bett. 
Allerhöchste und höchste Verordnung, die zu Mitgliedern der ersten 
Kammer ernannten Rittergutsbesitzer betr. 
Verordnung des Ministerii der Justiz an sämmtliche, in Civilsachen 
erkennende Behoͤrden, die in Erkenntnissen, worin eine Klage als 
in der angebrachten Maaße unstatthaft verworsa werden n sol—, zu 
gebrauchende Formel betr. . .. . 
  
1* 
Allerhoͤchste und hoͤchste Verordnung, die Ernennung der Städte be- 
  
Stück. 
  
Num. 
75. 
10. 
13. 
  
Seite. 
581—582. 
1—2. 
17— 18. 
9— 10. 
11. 
13 — 14. 
15. 
16. 
23.
	        
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