Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(IIIL)
Repertorium

der  Sammlung  der  Gesetze  und  Verordnungen  für  das  Königreich  Sachsen

Datum

des
Gesehes.

1832.
14.  Jun.

Dec.

9.

1833.
3.  Jan.

16.

9.  Febr.

der

Ausgabe.

1833.
31.  Dec.

 

.  Febr.

21.  Jan.

22.

Apr.

 

7.  Jan.

vom  Jahre  1833.

J.  in  chronologischer  Ordnung.

Inhalt.

Verordnung  des  Ministerii  des  Innern  an  die  Landesdirection,  die
Anwendung  einer  Bestimmung  des  Ablösungsgesetzes  in  den  schönburgischen
  Receßherrschaften  ber.  .
Allerhoͤchste  und  hoͤchste  Verordnung,  die  zu  Mitgliedern  der  ersten
Kammer  der  Ständeversammlung  ernannten  Rittergutsbesitzer  betr.
Allerhöchste  und  höchste  Verordnung,  die  Vertreter  des  Handels  und
Fabrikwesens  in  der  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung  betr.

treffend,  deren  erste  Magifratspersonen  in  die  erste  Kammer  einzutreten
  haben.

Generalverordnung  der  wezen  der  Maaßregeln  gegen  die  asi  atische
Cholera  allerhoͤchst  verordneten  Commission,  die  Aufhebung  der
zeither  wegen  der  asiatischen  Cholera  an  den  Landesgrenzen  be—
standenen  Schutzvorkehrungen  betr.  .  ..

Verordnung  des  Aiuisterii  des  Cultus  und  offentlichen  uͤnterrichts
an  saͤmmtliche  Consistorien  in  den  Kreislanden,  die  Wirkung  der
Pruͤsung,  welche  Studirende  der  Theologie,  nach  beendigten  aca—
demischen  Studien,  vor  der  Prhfungsrommissson  zu  Leipzig  zu
bestehen  haben,  betr.

Verordnung  des  Minzsterüt  des  Innern.  /  das  zu  beobachtende  Maß
der  Dach=  und  Mauerziegel  betr.

Verordnung  des  Gesammt-Ministerüs,  die  Besolgung  vorerwähnter
Verordnung  in  der  Oberlausitz  ber.

Verordnung  der  Ministerien  des  Innern,  der  Finanzen  und  der  Ju—
stiz,  die  Form  der  Communication  zwischen  den  städtischen  Verwaltungs-,
  Polizeiz  und  Gerichts-Behörden  betr.

Verordnung  des  Gesammt-Ministeri#,  die  Anwendung  vorbemerkter
Verordnung  in  der  Oberlausitz  bett.

Allerhöchste  und  höchste  Verordnung,  die  zu  Mitgliedern  der  ersten
Kammer  ernannten  Rittergutsbesitzer  betr.

Verordnung  des  Ministerii  der  Justiz  an  sämmtliche,  in  Civilsachen
erkennende  Behoͤrden,  die  in  Erkenntnissen,  worin  eine  Klage  als
in  der  angebrachten  Maaße  unstatthaft  verworsa  werden  n  sol—,  zu
gebrauchende  Formel  betr.  .  ..  .

 

1*

Allerhoͤchste  und  hoͤchste  Verordnung,  die  Ernennung  der  Städte  be- 



Stück.

 

Num.

75.

10.

13.

 

Seite.

581—582.
1—2.

17—  18.
9—  10.
11.

13  —  14.
15.
16.

23.