( 277)
B.
Vorschristen
über das Verhalten des Grenzzoll-Personals und die Befugnisse desselben
beim Waffengebrauche.
1.) Die Grenzaufsichts-Beamten sind, bei Ausübung ihres Dienstes, im Grenpbezirke von
den ihnen anverrraueken Waffen Gebrauch zu machen befugt,
a.) wenn ein Angriff auf ihre Person erfolgt und wenn sse mit einem nolchen Angriffe
bedroht werden,
b.) wenn Diejenigen, welche Fuhrwerke oder Schiffsgefaͤße fuͤhren, welche Sachen trans-
portiren oder Gepaͤck bei sich haben, sich ihrer Anhaltung, der Visitation und Be-
schlagnahme ihrer Effekten, Waaren und Transportmittel, der Abfuͤhrung zum naͤch-
sten Zollamte oder zur Obrigkeit des naͤchsten Orts, oder der Wiederergreifung bei
versuchter Flucht, thaͤtlich oder durch gefaͤhrliche Drohungen widersetzen.
Der Gebrauch der Waffen darf aber nicht weiter, als es zur Abwehrung des Angriffs
oder zur Uiberwindung des Widerstandes nothwendig ist, ausgedehnt und die Schußwaffe in
der Regel nur angewandt werden, wenn der Angriff oder die Widersetzlichkeit von einer Anzahl
Personen, welche staͤrker, als jene der zur Stelle anwesenden Grenzaufsichts-Beamten ist, oder
mit Waffen und andern gefaͤhrlichen Werkzeugen unternommen oder angedroht wird. Der
Androhung eines solchen Angriffs wird es gleich geachtet, wenn die angehaltenen Personen ihre
Waffen und andere gefaͤhrliche Werkzeuge nicht, der Aufforderung der Beamten gemaͤß, sofort
ablegen oder solche demnaͤchst wieder aufnehmen.
2.) Die Grenzaufsichts-Beamten koͤnnen ferner, bei Ausuͤbung ihres Dienstes, der Waffen
und namentlich der Schußwaffen sich bedienen,
a.) wenn im Grenzbezirke außerhalb eines bewohnten Ortes und der Landstraßen
a a.) Fußgaͤnger und Reiter in mehrerer Zahl, als zwei Personen, oder
bb.) Lastfuhrwerke und Lastthiere, begleitet von einer groͤßern Anzahl Personen, als zur
Fuͤhrung und Aufsicht erforderlich ist, zur Nachtzeit (d. h. eine Stunde nach
Sonnenuntergang, bis eine Stunde vor Sonnenaufgang) oder mit Gepaͤck oder
Ladung auch zur Tageszeit betroffen werden und auf einen zweimaligen Anruf,
wobei der Anrufende sich als Grenzaufsichts-Beamter zu erkennen gegeben hat,
nicht anhalten, sich vielmehr einzeln oder saͤmmtlich nach irgend einer Richtung
hin entfernen, und
1833. 45