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Ist Zusammen= Zu ver- Ist
packung mit wendender Beiladung Bemerkungen
anderen Gegen- s
ständen zulässige Wagen zZulässig?
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Nein. Bedeckter. Ja. Es kann verlangt werden, daß der Absender durch ein
Offene Manometer den in den Behältern vorhandenen Druck
Wagen sind nachweist. Die Prüfung hat der Annahmebeamte im
nur zulässig. Frachtbriefe zu bescheinigen.
wenn die Ge- Die Gefäße dürfen nicht geworfen und nicht den
fäße in Furr- Lermensrahlen tverede Ofenwärme ausgesetzt onden
— Die Gefäße sind im Eisenbahnwagen so zu la ern, da
gegeben bnnt sie nicht umfallen oder herabfallen könnest! 8 ß
Planen be- DUber die Beschaffenheit des Materials und Herstellung
deckt sind. der Gefäße und über die amtliche Prüfung der Gefäße
sind besondere Vorschriften unter Id. B und C relesäß.
Nein. Offener, s. Ja. . Die Eisenbahn kann die Beförderung auf bestimmte
aber Spabl Züge beschränken, auch besondere Vorschriften über Zeit
if. 1).
und Frist des Auf= und Abladens sowie der An= und
Abfuhr treffen.
.Wagenladungen dürfen nur auf möglichst abgelegenen
Seitensträngen oder auf Anschlußgleisen ein= und ausgeladen
werden.
Bei Wagenladungen kann die Eisenbahn von den Absendern
oder Empfängern die Reinigung der Ladestellen
verlangen.
. Die Eisenbahn muß Eisenbahnwagen, worin solche
Ladungen in losem Zustande befördert worden sind,
nach jedesmaligem Gebrauch dem Reinigungs-(Desinfektions-)
Verfahren unterwerfen, das für die Beseitigung
von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von
Vieh auf Eisenbahnen vorgeschrieben ist. Durch die
Desinfektton müssen die den Wagen etwa anhaftenden
Ansteckungsstoffe völlig beseitigt werden. Ausgenommen
hiervon sind nur solche Wagen, die bestimmungsgemäß
auss liehlich zur Beförderung der Häute benutzt werden.
Die Kosten der Desinfektion hat der Absender oder der
Empfänger zu ersetzen.
. Macht sich ein lästiger Geruch während der Beförderung
bemerkbar, so kann die Eisenbahn die Häute jederzeit
auf Kosten des Absenders oder des Empfängers
mit geeigneten Mitteln zur Beseitigung des Geruchs
behandeln lassen. —
Leere Behälter und zurückgehende Wagendecken müssen
völlig gereinigt und mit geeigneten Desinfektionsmitteln
behandelt sein, so daß sie keinen fauligen Geruch verbreiten.
Im Frachtbrief ist auf ihre frühere Verwendung
hinzuweisen. Sie müssen in offenen Wagen befördert
werden.