Full text : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

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Ist  Zusammen=  Zu  ver-  Ist
packung  mit  wendender  Beiladung  Bemerkungen
anderen  Gegen-  s
ständen  zulässige  Wagen  zZulässig?
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Nein.  Bedeckter.  Ja.  Es  kann  verlangt  werden,  daß  der  Absender  durch  ein
Offene  Manometer  den  in  den  Behältern  vorhandenen  Druck
Wagen  sind  nachweist.  Die  Prüfung  hat  der  Annahmebeamte  im
nur  zulässig.  Frachtbriefe  zu  bescheinigen.
wenn  die  Ge-  Die  Gefäße  dürfen  nicht  geworfen  und  nicht  den
fäße  in  Furr-  Lermensrahlen  tverede  Ofenwärme  ausgesetzt  onden
—  Die  Gefäße  sind  im  Eisenbahnwagen  so  zu  la  ern,  da
gegeben  bnnt  sie  nicht  umfallen  oder  herabfallen  könnest!  8  ß
Planen  be-  DUber  die  Beschaffenheit  des  Materials  und  Herstellung
deckt  sind.  der  Gefäße  und  über  die  amtliche  Prüfung  der  Gefäße
sind  besondere  Vorschriften  unter  Id.  B  und  C  relesäß.
Nein.  Offener,  s.  Ja.  .  Die  Eisenbahn  kann  die  Beförderung  auf  bestimmte
aber  Spabl  Züge  beschränken,  auch  besondere  Vorschriften  über  Zeit
if.  1).

und  Frist  des  Auf=  und  Abladens  sowie  der  An=  und
Abfuhr  treffen.

.Wagenladungen  dürfen  nur  auf  möglichst  abgelegenen

Seitensträngen  oder  auf  Anschlußgleisen  ein=  und  ausgeladen
  werden.

Bei  Wagenladungen  kann  die  Eisenbahn  von  den  Absendern

  oder  Empfängern  die  Reinigung  der  Ladestellen
verlangen.

.  Die  Eisenbahn  muß  Eisenbahnwagen,  worin  solche

Ladungen  in  losem  Zustande  befördert  worden  sind,
nach  jedesmaligem  Gebrauch  dem  Reinigungs-(Desinfektions-)
  Verfahren  unterwerfen,  das  für  die  Beseitigung
  von  Ansteckungsstoffen  bei  der  Beförderung  von
Vieh  auf  Eisenbahnen  vorgeschrieben  ist.  Durch  die
Desinfektton  müssen  die  den  Wagen  etwa  anhaftenden
Ansteckungsstoffe  völlig  beseitigt  werden.  Ausgenommen
hiervon  sind  nur  solche  Wagen,  die  bestimmungsgemäß
auss  liehlich  zur  Beförderung  der  Häute  benutzt  werden.
Die  Kosten  der  Desinfektion  hat  der  Absender  oder  der
Empfänger  zu  ersetzen.

.  Macht  sich  ein  lästiger  Geruch  während  der  Beförderung

  bemerkbar,  so  kann  die  Eisenbahn  die  Häute  jederzeit
  auf  Kosten  des  Absenders  oder  des  Empfängers
mit  geeigneten  Mitteln  zur  Beseitigung  des  Geruchs
behandeln  lassen.  —

Leere  Behälter  und  zurückgehende  Wagendecken  müssen

völlig  gereinigt  und  mit  geeigneten  Desinfektionsmitteln
behandelt  sein,  so  daß  sie  keinen  fauligen  Geruch  verbreiten.
  Im  Frachtbrief  ist  auf  ihre  frühere  Verwendung
  hinzuweisen.  Sie  müssen  in  offenen  Wagen  befördert
  werden.