Object: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

IV Vorwort. 
sicht stehende gesetzliche Neuordnung dieses Teils des öffentlichen Er- 
ziehungswesens. 
Durch eine etwas geänderte Anordnung des gegen früher beträchtlich 
angeschwollenen Stoffes hoffte ich bessere Ubersichtlichkeit für den Gesamt- 
inhalt des Buches zu erzielen. 
Die Erschwerung, welche mein Ausscheiden aus dem Dienste der 
Unterrichtsverwaltung für meine Arbeit bringen mußte, ist durch die überaus 
freundliche und dankenswerte Bereitwilligkeit, welche auch die bis jetzt nicht 
zur Veröffentlichung gelangten Stücke in den Akten der oberen Unterrichts- 
behörden (Unterrichtsministerium und Oberschulrat) mir zugänglich machte, 
sehr wesentlich gemildert worden. Besonderen Dank schulde ich auch den 
mit der unmittelbaren Leitung des Volksschulwesens der beiden größten Städte 
des Landes betrauten Beamten, welche durch ihre Mitteilungen mich in den 
Stand setzten, Verschiedenheiten der autonomen Ausgestaltung städtischer 
Volksschuleinrichtungen im Einzelnen an zwei charakteristischen Beispielen 
anschaulich zu machen. 
Für die im November 1901 eröffnete Tagung der Ständeversammlung 
ist nicht allein die erneuerte Einbringung von Gesetzesvorlagen angekündigt, 
welche auf dem Landtage von 1899/1900 nicht mehr zur Erledigung gebracht 
werden konnten, sondern auch ein neuer, die Einkommensverhältnisse der 
Lehrer berührender Gesetzesentwurf. Die aus diesen Vorlagen zu gewärtigenden 
Anderungen werden, soweit sie die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der 
Lehrerschaft angehen, im Wortlaut voraussichtlich nicht umfangreich sein und 
alsbald nach Verkündung der bezüglichen Gesetze in einem kurzen Nachtrag 
zur dritten Ausgabe der Sammlung nachgeliefert werden können. Der Ent- 
wurf eines Gesetzes über „Erziehung und Unterricht nicht vollsinniger Kinder" 
dagegen wird wohl nicht allein für sich größeren Umfang aufweisen, sondern 
zur Durchführung die Erlassung von Vollzugsanordnungen erfordern. Die 
Aufnahme dieses Gesetzes in die neue Sammlung wäre daher nur mit be- 
trächtlicher weiterer Verzögerung ihres Erscheinens zu ermöglichen gewesen 
und dürfte deshalb zweckmäßiger der Behandlung und Ausgabe in einem 
besonderen Nachtrag vorbehalten bleiben. 
Karlsruhe, im Dezember 1901. 
A. Joos.
	        
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