Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(85179) 
94,.) Verordnung, 
die einstweiligen Appellationsinstanzen in Untersuchungssachen wegen Verge- 
hungen gegen Gesetze und Verordnungen über indirecte 
Abgaben betreffend. 
vom 27 sten December 1833. 
Wag, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 20. 2c. 2c. 
und Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc. 
verordnen hiermit, daß so lange, als die, §.S. 140 — 153. und 191. des unter heutigem 
Tage erlassenen Gesetzes, das Untersuchungsverfahren gegen Uibertreter der gesetzlichen Vor- 
schriften in Sachen der indirecten Abgaben betreffend, erwähnten Justiz-, Mittel= und 
Ober-Behörden — die Bezirks-Appellationsgerichte und das Ober-Appellationsgericht — 
noch niche organisirt sind, an deren Stelle Unser kandes-Justizcolleglum für die Erb- 
lande und die Oberamts-Regierung in Budissin für die Oberlausitz rreren sollen. 
Die Haupt-Zoll= und Haupt-Steuer-Aemter haben daher auf Appellationen, welche 
gegen die, in dergleichen Unrersuchungssachen von ihnen gesprochenen Erkennenisse an die 
höhere Justizbehörde ergriffen werden, beziehentlich an das Landes-Justizcollegium, oder 
die Oberamts-Regierung unmittelbar zu berichten, und es ist von nurerwähnten Justiz-- 
Behörden in zweiter Instanz zu entscheiden. 
Ist dagegen wider ein, von der Joll= und St#euer-Direction gesprochenes Erkenntniß 
appellirt worden, so hat dieselbe die Sache mittelst Communicaks an genannte Jucstizbe= 
hörden zur Entscheidung in zweiter Instanz abzugeben. 
Wäre endlich in Fällen, wo solches gesetzlich nachgelassen, von der höheren Justizbe- 
hörde noch ein drittes Erkenntniß zu ertheilen (V. 154. des cit. Gesetzes), so haben das 
Landes= Justizcollegium und die Oberamts = Regierung solches gleichergestalt zu bewerk- 
stelligen, die betroffene Untersuchungssache soll jedoch solchenfalls stets durch einen anderen 
Feserenten vorgetragen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.