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94,.) Verordnung,
die einstweiligen Appellationsinstanzen in Untersuchungssachen wegen Verge-
hungen gegen Gesetze und Verordnungen über indirecte
Abgaben betreffend.
vom 27 sten December 1833.
Wag, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 20. 2c. 2c.
und Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc.
verordnen hiermit, daß so lange, als die, §.S. 140 — 153. und 191. des unter heutigem
Tage erlassenen Gesetzes, das Untersuchungsverfahren gegen Uibertreter der gesetzlichen Vor-
schriften in Sachen der indirecten Abgaben betreffend, erwähnten Justiz-, Mittel= und
Ober-Behörden — die Bezirks-Appellationsgerichte und das Ober-Appellationsgericht —
noch niche organisirt sind, an deren Stelle Unser kandes-Justizcolleglum für die Erb-
lande und die Oberamts-Regierung in Budissin für die Oberlausitz rreren sollen.
Die Haupt-Zoll= und Haupt-Steuer-Aemter haben daher auf Appellationen, welche
gegen die, in dergleichen Unrersuchungssachen von ihnen gesprochenen Erkennenisse an die
höhere Justizbehörde ergriffen werden, beziehentlich an das Landes-Justizcollegium, oder
die Oberamts-Regierung unmittelbar zu berichten, und es ist von nurerwähnten Justiz--
Behörden in zweiter Instanz zu entscheiden.
Ist dagegen wider ein, von der Joll= und St#euer-Direction gesprochenes Erkenntniß
appellirt worden, so hat dieselbe die Sache mittelst Communicaks an genannte Jucstizbe=
hörden zur Entscheidung in zweiter Instanz abzugeben.
Wäre endlich in Fällen, wo solches gesetzlich nachgelassen, von der höheren Justizbe-
hörde noch ein drittes Erkenntniß zu ertheilen (V. 154. des cit. Gesetzes), so haben das
Landes= Justizcollegium und die Oberamts = Regierung solches gleichergestalt zu bewerk-
stelligen, die betroffene Untersuchungssache soll jedoch solchenfalls stets durch einen anderen
Feserenten vorgetragen werden.