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% 77.) Verordnung,
die von den amtsäßigen und anderen mittelbaren Gerichken einzureichenden
Proceß= und Vormundschafts-Tabellen betreffend;
vom 1 &ten December 1833.
De- in dem Generale vom 27 sten September 1777. enthaltene Vorschrift, nach welcher
die Proceß = und Vormundschafts-Tabellen der amtsäßigen und anderen mittelbaren Ge-
richte bei dem zunächst vorgesetzten Amte oder Gerichte eingereicht und erst durch dieses, nach
einer vorläufigen Prüfung, an die obern Behörden gelangen sollen, hat weder bieher sich als
besonders nützlich bewährt, noch erscheiner sie ferner angemessen, nachdem durch die allge-
meine Städreordnung vom 26### Februar 1832. F. 7. den Seadtgerichten aller, mit der in
diesem Gesetze vorgeschriebenen Verfassung versehenen, Städte und schon früher durch das
Mandat vom 13ten März 1822. allen amtsäßigen und mit Gerichten versehenen Stadt-
räthen, in den §. S. 1. 2. 3. bemerkten Fällen, das Recht der unmittelbaren Berichtser-
startung zugestanden worden ist.
Es sind daher, wie, mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs und Sr. Kö-
niglichen Hoheic des Prinzen Mitregenten, hierdurch verordnet wird, die in Ge-
mäßheit des Generale vom 27 ten September 1777. alljährig einzureichenden Proceß= und
Vormundschafts-Tabellen von den amtsäßigen und anderen mittelbaren Gerichten in Zu-
kunft nicht weiter an die Zwischeninstanz, sondern sofort unmittelbar an das tandes-Justiz=
Collegium, und in den Schönburgischen Receßherrschaften an die Gesammtregierung zu
Glauchau, binnen der nächsten vier Wochen nach Ablauf jeden Jahres einzusenden; auch
ist damict bereits in dem Jahre 1834. der Anfang zu machen.
Dresden, den 14ten December 1833.
Ministerium der Justiz.
von Könnerit.
Hausmann.