Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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%  77.)  Verordnung,
die  von  den  amtsäßigen  und  anderen  mittelbaren  Gerichken  einzureichenden
Proceß=  und  Vormundschafts-Tabellen  betreffend;

vom  1  &ten  December  1833.

De-  in  dem  Generale  vom  27  sten  September  1777.  enthaltene  Vorschrift,  nach  welcher
die  Proceß  =  und  Vormundschafts-Tabellen  der  amtsäßigen  und  anderen  mittelbaren  Gerichte
  bei  dem  zunächst  vorgesetzten  Amte  oder  Gerichte  eingereicht  und  erst  durch  dieses,  nach
einer  vorläufigen  Prüfung,  an  die  obern  Behörden  gelangen  sollen,  hat  weder  bieher  sich  als
besonders  nützlich  bewährt,  noch  erscheiner  sie  ferner  angemessen,  nachdem  durch  die  allgemeine
  Städreordnung  vom  26###  Februar  1832.  F.  7.  den  Seadtgerichten  aller,  mit  der  in
diesem  Gesetze  vorgeschriebenen  Verfassung  versehenen,  Städte  und  schon  früher  durch  das
Mandat  vom  13ten  März  1822.  allen  amtsäßigen  und  mit  Gerichten  versehenen  Stadträthen,
  in  den  §.  S.  1.  2.  3.  bemerkten  Fällen,  das  Recht  der  unmittelbaren  Berichtserstartung
  zugestanden  worden  ist.

Es  sind  daher,  wie,  mit  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  und  Sr.  Königlichen
  Hoheic  des  Prinzen  Mitregenten,  hierdurch  verordnet  wird,  die  in  Gemäßheit
  des  Generale  vom  27  ten  September  1777.  alljährig  einzureichenden  Proceß=  und
Vormundschafts-Tabellen  von  den  amtsäßigen  und  anderen  mittelbaren  Gerichten  in  Zukunft
  nicht  weiter  an  die  Zwischeninstanz,  sondern  sofort  unmittelbar  an  das  tandes-Justiz=Collegium,
  und  in  den  Schönburgischen  Receßherrschaften  an  die  Gesammtregierung  zu
Glauchau,  binnen  der  nächsten  vier  Wochen  nach  Ablauf  jeden  Jahres  einzusenden;  auch
ist  damict  bereits  in  dem  Jahre  1834.  der  Anfang  zu  machen.

Dresden,  den  14ten  December  1833.

Ministerium  der  Justiz.

von  Könnerit.

Hausmann.