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Nr. 42 — 1914. 69. Jahrgang.
n Inserate
für die 1 spaltige Korpuszeile
oder deren Raum 15 Pfg. erbittet
Otto Hasert's Buchdruckerei.
Erscheint
wöchentlich zweimal.
Preis pro Vierteljahr
75 Pfennig.
Rummelsburger Kreisblatt.
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Rummelsburg, den 26. Mat
A. Amtlicher Teil.
Der Minister des Innern. Berlin, den 27. April 1914.
M 1212.
Nach einer Mitteilung der Russischen Reglerung stehen den russtschen Auslandsvertretern besondere
Mittel zur Verfügung, aus denen die Kosten für die Beerdigung im Ausland gestorbener mittelloser russischer
Untertanen bestritten werden können. Eure Hochgeboren — Fochwohlgeboren — ersuche ich ergebenst, die Polizeibehörden
gefälligst anzuweisen, eintretendenfalls sich mit der zuständigen russischen Auslandsvertretung wegen
Uebernahme der fraglichen Kosten telegrapbisch in Verbindung zu setzen. Abdruck dieses Erlasses erfolgt im
Ministerialblatt für die Preußische innere Verwaltuug und im Ministerialblatt für Medizinalangelegenheiten.
. In Vertretung: gez. Drews.
Vorstehenden Erlaß Fringe ich zur Kenntnis der Herren Amtsvorsteher.
Rummelsbura, den 11. Mai 1914. Der Landrat, von Trebra.
Der Provinztalausschutz in Stettin hat am 11. Februar d. Is. beschlossen auf Grund des § 6 der
Viehseuchen-Entschädtgungssatzung für das Rechnungsjahr 1914 Beiträge zur Verstärkung des Viehversicherungsfonds
zu erheben.
Aus dem Fonds wird für den Fall, daß durch die vorgeschriebene Untersuchung der auf polizetliche Anordnung
getöteten oder nach Erlaß dteser Anordnung gefallenen Tiere bet Pfer den, Eseln, Maultteren oder Mauleseln
Rotz= (Wurm.) Krankheit, oder bet dem Rindvteh Lungenseuche festgestellt worden ist, eine Entschädigung gewährt.
Der Beitragserhebung werden die Ergebnisse der allgemeinen Viehzählung vom
1. Dezember 1913 zu Grunde gelegt.
Die erforderlichen Formulare werden den Herren Ortsvorstehern in den nächsten Tagen
zugehen. Da die Ausschreibung sich anf die Viehzählung vom 1. Dezember 1913 gründet, ersuche ich-die Eintragung
des Rindviehs und der Pferde in die Verzeichnisse sofort auszuführen auf Grund der Zählbezirkslisten, die gemäß
8 8 Abs. 3 der ministeriellen Anweisung von 1 Jult 1913 bei den Ortsvorständen verwahrt werden Veränderungen
des Tierbestandes, die nach dem 1. Dezember 1913 eingetreten sind, bleiben außer Betracht. Bettragspflichtig
sind die in den Listen als Tterbesitzer vermerkten Personen, sind dieselben verstorben, so ist der Beitrag von den
Erben einzufordern, sind sie verzogen, so ist ihnen die Ausschreibung an dem neuen Wohnorte von selten der Gemeindebehörde
des Zählungsortes zuzustellen. Bei den Eintragungen sind die Anmerkungen 1 und 2 auf der ersten
Seite der Verzeichnisse genau zu beachten.
Für Rindvieh werden folgende Beiträge erhoben: Den Einheitssatz von 10 Pfg. pro Stück zahlt der
Besitzer von 1—50 Stück, das Etnundeinhalbfache des SEinheitssatzes, alse 15 Pfg. pro Stück zahlt der Besitzer
von 51—100 Stück, das doppelte also 20 Pfg. pro Stück zahlt der Besitzer von mehr als 100 Stück Rindvieh.
Für jedes Pferd hat der Besitzer 30 Pfg. zu entrichten. Für die Pferde der Gendarmen und Steuerbeamten,
sowie Offtzlerpferde (ausschließlich Chargenpferde) sind Beiträge zu erheben und deshalb auch diese Pferde
in die Verzeichnisse aufzunehmen.
Das Verzeichnis ist doppelt auszufertigen. Nach der Ausfüllung der Spalten 1 bis 12 ist das