Volltext : Europäischer Geschichtskalender. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1884. (25)

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Nr.  42  —  1914.  69.  Jahrgang.

n  Inserate
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oder  deren  Raum  15  Pfg.  erbittet

Otto  Hasert's  Buchdruckerei.

Erscheint
wöchentlich  zweimal.
Preis  pro  Vierteljahr

75  Pfennig.

Rummelsburger  Kreisblatt.

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Rummelsburg,  den  26.  Mat

A.  Amtlicher  Teil.

Der  Minister  des  Innern.  Berlin,  den  27.  April  1914.
M  1212.
Nach  einer  Mitteilung  der  Russischen  Reglerung  stehen  den  russtschen  Auslandsvertretern  besondere
Mittel  zur  Verfügung,  aus  denen  die  Kosten  für  die  Beerdigung  im  Ausland  gestorbener  mittelloser  russischer
Untertanen  bestritten  werden  können.  Eure  Hochgeboren  —  Fochwohlgeboren  —  ersuche  ich  ergebenst,  die  Polizeibehörden
  gefälligst  anzuweisen,  eintretendenfalls  sich  mit  der  zuständigen  russischen  Auslandsvertretung  wegen
Uebernahme  der  fraglichen  Kosten  telegrapbisch  in  Verbindung  zu  setzen.  Abdruck  dieses  Erlasses  erfolgt  im
Ministerialblatt  für  die  Preußische  innere  Verwaltuug  und  im  Ministerialblatt  für  Medizinalangelegenheiten.
.  In  Vertretung:  gez.  Drews.

Vorstehenden  Erlaß  Fringe  ich  zur  Kenntnis  der  Herren  Amtsvorsteher.
Rummelsbura,  den  11.  Mai  1914.  Der  Landrat,  von  Trebra.

Der  Provinztalausschutz  in  Stettin  hat  am  11.  Februar  d.  Is.  beschlossen  auf  Grund  des  §  6  der
Viehseuchen-Entschädtgungssatzung  für  das  Rechnungsjahr  1914  Beiträge  zur  Verstärkung  des  Viehversicherungsfonds
zu  erheben.

Aus  dem  Fonds  wird  für  den  Fall,  daß  durch  die  vorgeschriebene  Untersuchung  der  auf  polizetliche  Anordnung
getöteten  oder  nach  Erlaß  dteser  Anordnung  gefallenen  Tiere  bet  Pfer  den,  Eseln,  Maultteren  oder  Mauleseln
Rotz=  (Wurm.)  Krankheit,  oder  bet  dem  Rindvteh  Lungenseuche  festgestellt  worden  ist,  eine  Entschädigung  gewährt.

Der  Beitragserhebung  werden  die  Ergebnisse  der  allgemeinen  Viehzählung  vom
1.  Dezember  1913  zu  Grunde  gelegt.

Die  erforderlichen  Formulare  werden  den  Herren  Ortsvorstehern  in  den  nächsten  Tagen
zugehen.  Da  die  Ausschreibung  sich  anf  die  Viehzählung  vom  1.  Dezember  1913  gründet,  ersuche  ich-die  Eintragung
des  Rindviehs  und  der  Pferde  in  die  Verzeichnisse  sofort  auszuführen  auf  Grund  der  Zählbezirkslisten,  die  gemäß
8  8  Abs.  3  der  ministeriellen  Anweisung  von  1  Jult  1913  bei  den  Ortsvorständen  verwahrt  werden  Veränderungen
des  Tierbestandes,  die  nach  dem  1.  Dezember  1913  eingetreten  sind,  bleiben  außer  Betracht.  Bettragspflichtig
sind  die  in  den  Listen  als  Tterbesitzer  vermerkten  Personen,  sind  dieselben  verstorben,  so  ist  der  Beitrag  von  den
Erben  einzufordern,  sind  sie  verzogen,  so  ist  ihnen  die  Ausschreibung  an  dem  neuen  Wohnorte  von  selten  der  Gemeindebehörde
  des  Zählungsortes  zuzustellen.  Bei  den  Eintragungen  sind  die  Anmerkungen  1  und  2  auf  der  ersten
Seite  der  Verzeichnisse  genau  zu  beachten.

Für  Rindvieh  werden  folgende  Beiträge  erhoben:  Den  Einheitssatz  von  10  Pfg.  pro  Stück  zahlt  der
Besitzer  von  1—50  Stück,  das  Etnundeinhalbfache  des  SEinheitssatzes,  alse  15  Pfg.  pro  Stück  zahlt  der  Besitzer
von  51—100  Stück,  das  doppelte  also  20  Pfg.  pro  Stück  zahlt  der  Besitzer  von  mehr  als  100  Stück  Rindvieh.

Für  jedes  Pferd  hat  der  Besitzer  30  Pfg.  zu  entrichten.  Für  die  Pferde  der  Gendarmen  und  Steuerbeamten,
  sowie  Offtzlerpferde  (ausschließlich  Chargenpferde)  sind  Beiträge  zu  erheben  und  deshalb  auch  diese  Pferde
in  die  Verzeichnisse  aufzunehmen.

Das  Verzeichnis  ist  doppelt  auszufertigen.  Nach  der  Ausfüllung  der  Spalten  1  bis  12  ist  das