Herrschaftsbereich in sachlicher Hinsicht. 69
das Verhältnis zwar allmählich tatsächlich zum Teil etwas verschoben.
Das Prinzip ist gleichwohl nicht verändert, weil das
Reich grundsätzlich und regelmäßig keine direkten Anordnungen im
Einzelfall erlassen kann, dies vielmehr Sache der Einzelregierungen
gegenüber ihren Landesbehörden und aangehörigen ist.
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II. RKonstitutionelles Hrinzip.
Was die Gesetzgebung speziell angeht, so werden die Formalien
uns in den Abschnitten über Bundesrat, Bundespräsidium
und Reichstag noch begegnen. Für das Materielle enthält dagegen
Abschnitt II die Hauptgrundsätze. Zunächst proklamiert in
Artikel 5 der erste Absatz das konstitutionelle Prinzip:
„Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat
und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse
beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetz ersorderlich
und ausreichend.“
Dieses „ausreichend“ ist rum grano salis zu nehmen; denn
es gibt drei Punkte, in welchen Mehrheitsbeschlüsse im Bundesrat
nicht zureichen.
1) Eine Verfassungsänderung wird nach Artikel 78 Absatz
1 im Bundesrat schon durch Widerspruch von 14 Stimmen
gehindert.
2) Wenn es sich um Aufhebung von Einzelrechten der
Gliedstaaten handelt, so genügt zur Verhinderung der Einspruch
von einer Stimme, nämlich eines Einzelberechtigten.
3) Im Artikel 5 selbst ist im zweiten Absatz ein wichtiges
präsidiales Vetorecht eingeführt, indem es dort heißt:
„Bei Gesetzesvorschlägen") über das Militärwesen, die Kriegsmarine
und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben gibt, wenn
im Bundesrat eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme
des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung
der bestehenden Einrichtungen ausspricht“.
Mit andern Worten, ohne die Zustimmung von Preußen kann
durch Mehrheitsbeschlüsse im Bundesrat nichts geändert werden am
Militärwesen, einschließlich der Marine, und auch nichts an jenen
großen finanziellen Grundlagen, auf welchen unsere Reichsgebarung
*) Für Verordnungen über das im Artikel 35 umschriebene Abgabenwesen
gilt nach Art. 37 ein Gleiches. Ferner ist Art. 24 Satz 2 zu beachten.