Inhaltsverzeichnis : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Kreisangehörige,  ihre  Rechte  und  Pflichten.  7

4)  die  Diensthäuser  der  Erzbischöfe,  der  Bischöfe,  der  Dom=  und  Kurat=  oder
Pfarrgeistlichen  und  sonstigen  mit  geistlichen  Funktionen  bekleideten  Personen
der  mit  Korporationsrechten  versehenen  Religionsgesellschaften,  ferner  der
Gymnasial-,  Seminar=  und  Schullehrer,  der  Küster  und  anderer  Diener
des  öffentlichen  Kultus  (Nr.  5  a.  a.  O.);

5)  Armen-,  Waisen=  und  Krankenhäuser,  Besserungs-,  Aufbewahrungs=  und
Gefängnißanstalten,  sowie  Gebäude,  welche  milden  Stiftungen  angehören
und  für  deren  Zwecke  unmittelbar  benutzt  werden  (Nr.  6  a.  a.  O.);

6)  Gassen,  Plätze,  Brücken,  Fahr=  und  Fußwege,  Leinpfade,  Bäche,  Brunnen,
schifffare  Kanäle,  Häfen,  Werfte,  Ablagen,  Kirchhöfe,  Begräbnißplätze,
Spaziergänge,  Lust=  und  botauische  Gärten,  sowie  lediglich  zur  Bepflanzung
öffentlicher  Plätze,  Straßen  und  Anlagen  bestimmte  Baumschulen  (§  17  d.
Kreisordn.  und  8  4,  lit.  c  d.  Ges.  vom  21.  Mai  1861,  Gesetzsammlung,
S.  253);

7)  Brücken,  Kunststraßen,  Schienenwege  der  Eisenbahnen  und  schiffbaren  Kanäle,
welche  mit  Genehmigung  des  Staats  von  Privatpersonen  oder  Aktiengesellschaften
  zum  öffentlichen  Gebrauche  angelegt  sind  (§  4,  lit.  c  d.  Ges.  vom
21.  Mai  1861).

8§  13.  Bis  zur  anderweiten  gesetzlichen  Regelung  bleiben  die  Dienstgrundstücke
  der  Geistlichen,  Kirchendiener  und  Elementar-Schullehrer  gleichfalls  von  den
Kreislasten  befreit.  Auch  ist  bis  zu  dieser  Regelung  die  Besteuerung  des  Diensteinkommens
  der  unmittelbaren  und  mittelbaren  Staatsbeamten  nur  insoweit  zulässig,
  als  die  Beiträge  derselben  zu  den  Bedürfnissen  der  Gemeinde  ihres  Wohnortes
  nicht  bereits  das  in  Gemäßheit  der  88  2  u.  3  des  Gesetzes  vom  11.  Juli
1822  (Gesetzsammlung,  S.  184)  bestimmte  Maximum  erreichen,  und  auch  dann
nur  innerhalb  der  Grenzen  des  im  §  3  a.  a.  O.  bestimmten  höchsten  Satzes.
Ebenso  findet  der  §  10  des  Gesetzes  vom  11.  Juli  1822  auf  die  Heranziehüng  zu
den  Kreisabgaben  Anwendung.  (§  18  d.  Kreisordn.)

Wegen  der  vorstehend  anugezogenen  gesetzlichen  Bestimmungen  s.  §  14,  Kap.  18,
Abschn.  III.

7)  Peschwerden  wegen  Veranlagung  der  Freisabßgaben.

8  14.  Beschwerden  der  Gemeinde  und  der  einzelnen  Kreisangehörigen
wegen  ihrer  Heranziehung  oder  Veranlagung  zu  den  Kreisabgaben
unterliegen  der  Entscheidung  des  Verwaltungsgerichts  (§  19  d.  Kreisordn.)  mit
Vorbehalt  folgender  Bestimmungen:

1)  Beschwerden  wegen  Ueberbürdung  sind  zuvor  beim  Kreisausschusse,  zur  nochmaligen
  Prüfung  und  Entscheidung  anzubringen  (a.  a.  O.).

2)  Wegen  allgemeiner  Anlagen  und  Abgaben,  denen  sämmtliche  Einwohner  eines
Staats  oder  alle  Mitglieder  einer  gewissen  Klasse  derselben  nach  der  bestehenden
  Landesverfassung  unterworfen  sind,  kann  auf  Grund  der  Behauptung,
  daß  die  einzelne  Forderung  bereits  früher  getilgt  und  verjährt  sei,  die
Klage  auf  Erstattung  des  Gezahlten  angestellt  werden,  jedoch  bei  Verlust
des  Klagerechts  nur  binnen  spätestens  sechs  Monaten  nach  erfolgter  Beitreibung
  oder  geleisteter  Zahlung.  (8§  9  d.  Ges.  vom  24.  Mai  1861,  Gesetzsammlung,
  S.  241;  §  78,  Tit.  14,  Thl.  II  des  Allg.  Landr.  und  88  36  u.  41
der  Verordnung  vom  26.  Dezember  1808,  Gesetzsammlung  1817,  S.  283.)

3)  Behauptet  Jemand  aus  besonderen  Gründen  die  Befreiung  von  einer  solchen
Abgabe,  oder  behauptet  er  in  der  Bestimmung  seines  Antheils  über  die