Kreisangehörige, ihre Rechte und Pflichten. 7
4) die Diensthäuser der Erzbischöfe, der Bischöfe, der Dom= und Kurat= oder
Pfarrgeistlichen und sonstigen mit geistlichen Funktionen bekleideten Personen
der mit Korporationsrechten versehenen Religionsgesellschaften, ferner der
Gymnasial-, Seminar= und Schullehrer, der Küster und anderer Diener
des öffentlichen Kultus (Nr. 5 a. a. O.);
5) Armen-, Waisen= und Krankenhäuser, Besserungs-, Aufbewahrungs= und
Gefängnißanstalten, sowie Gebäude, welche milden Stiftungen angehören
und für deren Zwecke unmittelbar benutzt werden (Nr. 6 a. a. O.);
6) Gassen, Plätze, Brücken, Fahr= und Fußwege, Leinpfade, Bäche, Brunnen,
schifffare Kanäle, Häfen, Werfte, Ablagen, Kirchhöfe, Begräbnißplätze,
Spaziergänge, Lust= und botauische Gärten, sowie lediglich zur Bepflanzung
öffentlicher Plätze, Straßen und Anlagen bestimmte Baumschulen (§ 17 d.
Kreisordn. und 8 4, lit. c d. Ges. vom 21. Mai 1861, Gesetzsammlung,
S. 253);
7) Brücken, Kunststraßen, Schienenwege der Eisenbahnen und schiffbaren Kanäle,
welche mit Genehmigung des Staats von Privatpersonen oder Aktiengesellschaften
zum öffentlichen Gebrauche angelegt sind (§ 4, lit. c d. Ges. vom
21. Mai 1861).
8§ 13. Bis zur anderweiten gesetzlichen Regelung bleiben die Dienstgrundstücke
der Geistlichen, Kirchendiener und Elementar-Schullehrer gleichfalls von den
Kreislasten befreit. Auch ist bis zu dieser Regelung die Besteuerung des Diensteinkommens
der unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten nur insoweit zulässig,
als die Beiträge derselben zu den Bedürfnissen der Gemeinde ihres Wohnortes
nicht bereits das in Gemäßheit der 88 2 u. 3 des Gesetzes vom 11. Juli
1822 (Gesetzsammlung, S. 184) bestimmte Maximum erreichen, und auch dann
nur innerhalb der Grenzen des im § 3 a. a. O. bestimmten höchsten Satzes.
Ebenso findet der § 10 des Gesetzes vom 11. Juli 1822 auf die Heranziehüng zu
den Kreisabgaben Anwendung. (§ 18 d. Kreisordn.)
Wegen der vorstehend anugezogenen gesetzlichen Bestimmungen s. § 14, Kap. 18,
Abschn. III.
7) Peschwerden wegen Veranlagung der Freisabßgaben.
8 14. Beschwerden der Gemeinde und der einzelnen Kreisangehörigen
wegen ihrer Heranziehung oder Veranlagung zu den Kreisabgaben
unterliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 19 d. Kreisordn.) mit
Vorbehalt folgender Bestimmungen:
1) Beschwerden wegen Ueberbürdung sind zuvor beim Kreisausschusse, zur nochmaligen
Prüfung und Entscheidung anzubringen (a. a. O.).
2) Wegen allgemeiner Anlagen und Abgaben, denen sämmtliche Einwohner eines
Staats oder alle Mitglieder einer gewissen Klasse derselben nach der bestehenden
Landesverfassung unterworfen sind, kann auf Grund der Behauptung,
daß die einzelne Forderung bereits früher getilgt und verjährt sei, die
Klage auf Erstattung des Gezahlten angestellt werden, jedoch bei Verlust
des Klagerechts nur binnen spätestens sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung
oder geleisteter Zahlung. (8§ 9 d. Ges. vom 24. Mai 1861, Gesetzsammlung,
S. 241; § 78, Tit. 14, Thl. II des Allg. Landr. und 88 36 u. 41
der Verordnung vom 26. Dezember 1808, Gesetzsammlung 1817, S. 283.)
3) Behauptet Jemand aus besonderen Gründen die Befreiung von einer solchen
Abgabe, oder behauptet er in der Bestimmung seines Antheils über die