Full text : Die deutsche Reichsverfassung.

Herrschaftsbereich  in  sachlicher  Hinsicht.  69

das  Verhältnis  zwar  allmählich  tatsächlich  zum  Teil  etwas  verschoben.
  Das  Prinzip  ist  gleichwohl  nicht  verändert,  weil  das
Reich  grundsätzlich  und  regelmäßig  keine  direkten  Anordnungen  im
Einzelfall  erlassen  kann,  dies  vielmehr  Sache  der  Einzelregierungen
gegenüber  ihren  Landesbehörden  und  aangehörigen  ist.

 

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II.  RKonstitutionelles  Hrinzip.

Was  die  Gesetzgebung  speziell  angeht,  so  werden  die  Formalien
  uns  in  den  Abschnitten  über  Bundesrat,  Bundespräsidium
und  Reichstag  noch  begegnen.  Für  das  Materielle  enthält  dagegen
  Abschnitt  II  die  Hauptgrundsätze.  Zunächst  proklamiert  in
Artikel  5  der  erste  Absatz  das  konstitutionelle  Prinzip:

„Die  Reichsgesetzgebung  wird  ausgeübt  durch  den  Bundesrat
und  den  Reichstag.  Die  Übereinstimmung  der  Mehrheitsbeschlüsse
  beider  Versammlungen  ist  zu  einem  Reichsgesetz  ersorderlich
  und  ausreichend.“

Dieses  „ausreichend“  ist  rum  grano  salis  zu  nehmen;  denn
es  gibt  drei  Punkte,  in  welchen  Mehrheitsbeschlüsse  im  Bundesrat
  nicht  zureichen.

1)  Eine  Verfassungsänderung  wird  nach  Artikel  78  Absatz
  1  im  Bundesrat  schon  durch  Widerspruch  von  14  Stimmen
gehindert.

2)  Wenn  es  sich  um  Aufhebung  von  Einzelrechten  der
Gliedstaaten  handelt,  so  genügt  zur  Verhinderung  der  Einspruch
von  einer  Stimme,  nämlich  eines  Einzelberechtigten.

3)  Im  Artikel  5  selbst  ist  im  zweiten  Absatz  ein  wichtiges
präsidiales  Vetorecht  eingeführt,  indem  es  dort  heißt:

„Bei  Gesetzesvorschlägen")  über  das  Militärwesen,  die  Kriegsmarine
  und  die  im  Artikel  35  bezeichneten  Abgaben  gibt,  wenn
im  Bundesrat  eine  Meinungsverschiedenheit  stattfindet,  die  Stimme
des  Präsidiums  den  Ausschlag,  wenn  sie  sich  für  die  Aufrechterhaltung
der  bestehenden  Einrichtungen  ausspricht“.

Mit  andern  Worten,  ohne  die  Zustimmung  von  Preußen  kann
durch  Mehrheitsbeschlüsse  im  Bundesrat  nichts  geändert  werden  am
Militärwesen,  einschließlich  der  Marine,  und  auch  nichts  an  jenen
großen  finanziellen  Grundlagen,  auf  welchen  unsere  Reichsgebarung

 

*)  Für  Verordnungen  über  das  im  Artikel  35  umschriebene  Abgabenwesen
  gilt  nach  Art.  37  ein  Gleiches.  Ferner  ist  Art.  24  Satz  2  zu  beachten.