Full text : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

Arbeiterschutz.  8  71.  325

Das  Gesinde*  untersteht  der  Gewerbeordnung  nicht®,  Das
Verhältnis  von  Herrschaft  und  Gesinde  ist  privatrechtlicher  Natur
es  bestimmt  sich  in  erster  Linie  durch  den  zwischen  beiden  Teilen
abgeschlossenen  Gesindevertrag.  Liegt  ein  solcher  nicht  vor,  so
sind  die  Vorschriften  der  Gesindeordnungen  maßgebend.

In  gewissen  Beziehungen  ist  das  Gesindeverhältnis  Gegenstand
öffentlichrechtlicher  Regelung  geworden.  Die  Erfüllung
der  Pflichten  des  Gesindes  gegen  seine  Herrschaft  wird  vielfach  ala
eine  Angelegenheit  von  öffentlichem  Interesse  angesehen  und  die
Nichterfüllung  Ist  infolgedessen  mit  öffentlichen  Strafen  bedroht  ®.
Das  Gesinde  kann  zum  Antritt  oder  zur  Fortsetzung  des  Dienstes
durch  polizeilichen  Zwang  angehalten  werden’.  Streitigkeiten
zwischen  Herrschaft  und  Gesinde  werden  von  den  Verwaltungsbehörden
  unter  Vorbehalt  des  Rechtsweges  entschieden.  Den  Dienstboten
  ist  vielfach  die  Verpflichtung  zur  Führung  von  Gesindebüchern
auferlegt,  die  Yon  der  Polizeibehörde  ausgestellt  werden,  bei  jedem
Dienstantritt  sowohl  dieser  als  der  Herrschaft  vorzulegen  sind,  und  in
welche  letztere  Nach  beendeter  Dienstzeit  ein  Zeugnis  einzutragen  hat®.

Die  Beziehungen  Zwischen  Meister  und  Gesellen  wurden  Gegenstand  vertragsınäßıger
  FestsetzUNg;  die  Vertragsfreiheit  beider  Teile  erfuhr  durch  gesetzliche
Vorschriften  maPNigfache  Beschränkungen.  Insbesondere  machten  die  Verhältnisse
  des  Fabrikbetriebes  Bestimmungen  zum  Schutze  der  Gesundheit  der
Arbeiter,  namentlich  der  jugendlichen  Arbeiter  und  der  Arbeiterinnen,  notwendig.
  Die  KiNderarbeit  ın  den  Fabriken  wurde  Gegenstand  eingehender

esetzlicher  Reg®‘ung.  Zuerst  fand  eine  solche  in  england  statt;  von  da  verreiteten

  sich  di®  Einrichtungen  nach  dem  europäischen  Kontinente,  speziell
nach  Deutschland:  Hier  wurden  die  betreffenden  Verhältnisse  zuerst  und  am
eingehendsten  in  Preußen  geregelt;  ihm  folgten  die  anderen  deutschen  Staaten.
Auch  die  GewerP“0rdnung  enthielt  schon  in  ihrer  ursprünglichen  Fassung  einchende

  BestimmUngen  über  die  Rechtsverhältnisse  der  Gewerbsgehilfen  und

en  Arbeiterscht!"?,  die  im  wesentlichen  auf  der  Grundlage  der  preußischen
Gesetzgebung  be’Uhten.  Die  darauf  bezüglichen  Vorschriften  sind  aber  durch
spätere  Gesetze  W@lter  ausgebaut  und  durch  neue  Bestimmungen  ergänzt  worden.

4  Loening,s  129;  Rotering,  Gesindepolizei  W.?  2,219;  v.  Brünneck,
Art.  Gesinde  (ReeNt)  H.d.St.?  4,  139;  Nußbaum,  Beiträge  zum  Gesindepolizeirecht.
  Verw.Arch-  8,  335;Schickan,  Die  Zuständigkeit  der  Polizei  im  Geltungsbereich
  der  Gesi"deordnung  vom  8.  Nov.  1910.  Verw.Arch.  ‚16,  489.  Weitere
Literaturangube  Auch  bei  Hedemann,  Zur  Reform  des  Gesinderechts,  D.J.Z.
11,  1338  und  Sti@t-Somlo,  Deutsche  Sozialgesetzgebung  1906  $  4°,

5  E.G.  z.  P-SB.  Art.  95.  —  Ein  Züchtigungsrecht  steht  dem  Dienstberechtigten
  dem  Gesinde  gegenüber  nicht  zu.  Frank  XVII  Absch.  I  1:
Damit  ist  auch  2107  der  preuß.  Gesindeordnung  vom  8.  Nov.  1810  gefallen.”  —
Nach  der  preuß-  ‚erf.  vom  11.  Aug.  1898  bleibt  es  bei  der  Straflosigkeit  bei
geringen  ätlichPPiten  der  durch  Ungebühr  gereizten  Herrschaft.

y  Preuß.  G.,,  Str.  die  Verletzungen  der  Dienstpflichten  des  Gesindes  vom
24.  April.  G.  fir  die  Provinz  Hessen-  Nassau  vom  27.  Juni  1886.  Bayr.
Pol.St.&.B.  Art.  36.  Württ.  G.  vom  27.  Dez.  1871  Art.  16.  Ebenso  in  beiden
Mecklenbg.,  Sach),  Weimar,  Meiningen,  Altenburg.

?  Preuß.  G./,,  vom  8.  Nov.  1810  88  51,  167.  G.O.  für  die  Rheinprovinz
vom  19.  April  ER  SS  45,  161.  G.O.  für  Neuvorpommern  und  Rügen  vom
ll.  April  1845.  P  PT.  Pol.St.G.B.  Art.  106.  Säche.  (revidierte)  G.O.  vom  2.  Mai
1892.  Ebenso  ip  "eiden  Mecklenburg,  Sachs.  Weimar,  Meiningen,  Altenbg,,
Braunschweig.  ß

8  So  in  Pre®”  Bayr.,  Sachs.,  Mecklenbg.,  Hessen  u.  a.  In  Lübeck  werden
in  die  DienstbücP“  und  in  Hamburg  in  die  Dienstkarten  nur  der  Dienstwechsel,

aber  kein  Zeugn/?  *ingetragen.  .