Arbeiterschutz. 8 71. 325
Das Gesinde* untersteht der Gewerbeordnung nicht®, Das
Verhältnis von Herrschaft und Gesinde ist privatrechtlicher Natur
es bestimmt sich in erster Linie durch den zwischen beiden Teilen
abgeschlossenen Gesindevertrag. Liegt ein solcher nicht vor, so
sind die Vorschriften der Gesindeordnungen maßgebend.
In gewissen Beziehungen ist das Gesindeverhältnis Gegenstand
öffentlichrechtlicher Regelung geworden. Die Erfüllung
der Pflichten des Gesindes gegen seine Herrschaft wird vielfach ala
eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse angesehen und die
Nichterfüllung Ist infolgedessen mit öffentlichen Strafen bedroht ®.
Das Gesinde kann zum Antritt oder zur Fortsetzung des Dienstes
durch polizeilichen Zwang angehalten werden’. Streitigkeiten
zwischen Herrschaft und Gesinde werden von den Verwaltungsbehörden
unter Vorbehalt des Rechtsweges entschieden. Den Dienstboten
ist vielfach die Verpflichtung zur Führung von Gesindebüchern
auferlegt, die Yon der Polizeibehörde ausgestellt werden, bei jedem
Dienstantritt sowohl dieser als der Herrschaft vorzulegen sind, und in
welche letztere Nach beendeter Dienstzeit ein Zeugnis einzutragen hat®.
Die Beziehungen Zwischen Meister und Gesellen wurden Gegenstand vertragsınäßıger
FestsetzUNg; die Vertragsfreiheit beider Teile erfuhr durch gesetzliche
Vorschriften maPNigfache Beschränkungen. Insbesondere machten die Verhältnisse
des Fabrikbetriebes Bestimmungen zum Schutze der Gesundheit der
Arbeiter, namentlich der jugendlichen Arbeiter und der Arbeiterinnen, notwendig.
Die KiNderarbeit ın den Fabriken wurde Gegenstand eingehender
esetzlicher Reg®‘ung. Zuerst fand eine solche in england statt; von da verreiteten
sich di® Einrichtungen nach dem europäischen Kontinente, speziell
nach Deutschland: Hier wurden die betreffenden Verhältnisse zuerst und am
eingehendsten in Preußen geregelt; ihm folgten die anderen deutschen Staaten.
Auch die GewerP“0rdnung enthielt schon in ihrer ursprünglichen Fassung einchende
BestimmUngen über die Rechtsverhältnisse der Gewerbsgehilfen und
en Arbeiterscht!"?, die im wesentlichen auf der Grundlage der preußischen
Gesetzgebung be’Uhten. Die darauf bezüglichen Vorschriften sind aber durch
spätere Gesetze W@lter ausgebaut und durch neue Bestimmungen ergänzt worden.
4 Loening,s 129; Rotering, Gesindepolizei W.? 2,219; v. Brünneck,
Art. Gesinde (ReeNt) H.d.St.? 4, 139; Nußbaum, Beiträge zum Gesindepolizeirecht.
Verw.Arch- 8, 335;Schickan, Die Zuständigkeit der Polizei im Geltungsbereich
der Gesi"deordnung vom 8. Nov. 1910. Verw.Arch. ‚16, 489. Weitere
Literaturangube Auch bei Hedemann, Zur Reform des Gesinderechts, D.J.Z.
11, 1338 und Sti@t-Somlo, Deutsche Sozialgesetzgebung 1906 $ 4°,
5 E.G. z. P-SB. Art. 95. — Ein Züchtigungsrecht steht dem Dienstberechtigten
dem Gesinde gegenüber nicht zu. Frank XVII Absch. I 1:
Damit ist auch 2107 der preuß. Gesindeordnung vom 8. Nov. 1810 gefallen.” —
Nach der preuß- ‚erf. vom 11. Aug. 1898 bleibt es bei der Straflosigkeit bei
geringen ätlichPPiten der durch Ungebühr gereizten Herrschaft.
y Preuß. G.,, Str. die Verletzungen der Dienstpflichten des Gesindes vom
24. April. G. fir die Provinz Hessen- Nassau vom 27. Juni 1886. Bayr.
Pol.St.&.B. Art. 36. Württ. G. vom 27. Dez. 1871 Art. 16. Ebenso in beiden
Mecklenbg., Sach), Weimar, Meiningen, Altenburg.
? Preuß. G./,, vom 8. Nov. 1810 88 51, 167. G.O. für die Rheinprovinz
vom 19. April ER SS 45, 161. G.O. für Neuvorpommern und Rügen vom
ll. April 1845. P PT. Pol.St.G.B. Art. 106. Säche. (revidierte) G.O. vom 2. Mai
1892. Ebenso ip "eiden Mecklenburg, Sachs. Weimar, Meiningen, Altenbg,,
Braunschweig. ß
8 So in Pre®” Bayr., Sachs., Mecklenbg., Hessen u. a. In Lübeck werden
in die DienstbücP“ und in Hamburg in die Dienstkarten nur der Dienstwechsel,
aber kein Zeugn/? *ingetragen. .