Contents : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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3)  Jeder  Unterrichter,  der,  dieser  Verordnung  entgegen,  geschriebene  oll.
machten,  oder  Ansätze  für  dieselben  in  den  Liquidationen,  zuläßt,  son
in  sedein  Fall  um  1  Nho.  zur  Wollmachtskasse  gestraft  werden.

Gera  den  #sten  November  1827.
Fürstlich  Reuß.  Pl.  gemeinschaftliche  Regierung  daselbst.
von  Strauch.