Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880.  07

V.  Für  die  Hinterlegung,  bz.  Amvendung  einer  abgekürzten  Ausschrift  bei
einer  Telegraphenanstalt  ist  eine  Gebühr  von  30  Mark  für  das  Kalenderjahr  im
Voraus  zu  entrichten.  Diese  Vergünstigung  erlischt,  falls  die  Verabredung  nicht
verlängert  wird,  mit  dem  Ablauf  des  31.  December  des  Jahres,  für  welches  die
Gebühr  entrichtet  worden  ist.

VI.  Die  etwaigen  Angaben  bezüglich  der  Zustellung  an  den  Empfänger,  der
bezahlten  Antworten,  der  Empfangsanzeigen,  der  Vergleichung,  der  Dringlichkeit,
der  Nachsendung,  der  Weiterbeförderung,  der  eiwa  gewünschten  eigenhändigen
(nur  an  den  Empfänger  selbst  zu  bewirkenden)  oder  offenen  (unverschlossenen)
Bestellung  des  Telegramms,  ferner  des  bezahlten  Eilboten  2c.  müssen  zwischen
Klammern  unmittelbar  vor  der  Aufschrift,  die  etwaige  Beglaubigung  (vergl,  §.  1  Il)
muß  hinter  der  Unterschrift  stehen.  Bei  diesen  Angaben  können  folgende  Abkürzungen
gebraucht  werden:

(b.)  für  „dringendes  Telegramm",

(R.  P.)  für  „Antwort  bezahlt“,

(I.  C.)  für  „verglichenes  Telegramm“,

(C.  R.)  für  „Empfangsanzeige",

(F.  S.)  für  „nachzusenden“,

(P.  PF.)  für  „Post  bezahlt“,

(X.  P.)  für  „Eilboten  bezahlt“,

(R.  O.)  für  „offen  zu  bestellendes  Telegramm“.

VII.  Telegramme,  deren  Aufschrift  den  in  vorstehenden  Punkten  vorgesehenen
Ansorderungen  nicht  entspricht,  sollen  zwar  dennoch  zur  Beförderung  angenommen
werden;  die  Folgen  ungenauer  bz.  unvollständiger  Angaben  sind  jedoch  vom  Absender
  zu  tragen.  Derselbe  kann  eine  nachträgliche  Vervollständigung  des  Fehleuden
nur  gegen  Aufgabe  und  Bezahlung  eines  neuen  Telegramms  beauspruchen.

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Aufgabe  von  Telegrammen.

I.  Die  Aufgabe  von  Telegrammen  kann  bei  jeder  für  den  Telegraphenverkehr
eröffneten  Telegraphenanstalt  (allenfalls  brieflich)  erfolgen.

II.  Telegramme  können  auch  bei  den  Bahnposten  auf  Eisenbahnen,  und  zwar
in  der  Regel  mittels  der  an  den  Bahnpostwagen  befindlichen  Briefeinwürfe,  zur
Beförderung  an  die  nächste  Telegraphenanstalt  eingeliefert,  sowie  den  Telegraphen=