252 Drittes Buch. F. 92.
eines mit Zustimmung von zwei Drittheilen der sämmtlichen Gemeindebürger
gestellten Antrags des Magistrats nach vorgängiger
Vernehmung des Landraths durch königliche Entschließung bewilligt
werden. u1)
§. 92.
II. Bildung neuer, Aenderung und Auflösung bestehender
Gemeinden.
1) Die Bildung einer neuen Gemeinde kann auf zweifache
Weise erfolgen, nämlich:
a) entweder aus solchen Elementen, welche bisher eine selbstständige
Gemeinde nicht gebildet haben, oder
b) durch Vereinigung zweier oder mehrerer bis jetzt für sich
bestandener Gemeinden zu einer neuen Gemeinde.
Im ersteren Falle kann die Gemeinde entweder
a) aus solchen Elementen begründet werden, welche bisher
vom Gemeindeverbande überhaupt frei waren 2) oder
68) aus solchen, welche schon zur Zeit zu Einer oder mehreren
Gemeinden gehören.
11) S. die Gem.-Ordn. Art. 9 Abs. V. und das Gesetz, die Landräthe
betr., v. 28. Mai 1852 Art. 15 lit. k. (meine Samml. S. 483). — Die
frühere Eintheilung der Städte in 3 Klassen, je nach der Einwohnerzahl,
welche in Folge der Aufhebung des älteren Wahlgesetzes im Jahre 1848
bereits ihre praktische Bedeutung verloren hatte, ist in der neuen Gem.-Ordn.
nicht aufrecht erhalten worden. Auch das neue Gem.-Gesetz nimmt übrigens
bei verschiedenen Anlässen auf die Einwohnerzahl der Gemeinden — Städte
wie Landgemeinden — Rücksicht; s. B. Art. 20, 71, 102, 108, 124 und
159. Wo immer die Seelenzahl zur Berücksichtigung kommt, da ist diese nach
dem Ergebnisse der letzten Unionszählung unter Einrechnung der Civil-, wie
der Militärbevölkerung zu bemessen (Gem.-Ordn. Art. 203).
1) Im ersten Falle wird die Gesammtzahl der Gemeinden des Landes
vermehrt, im zweiten vermindert, da in diesem Falle in Folge der Begründung
der neuen Gemeinde die früheren Gemeinden erlöschen.
2) S. Gem.-Ordn. Art. 3; der Abs. IV. dieses Artikels steht unserer
Aufstellung nicht entgegen. Wenn nur einzelne bleibende Ansiedelungen auf
solchen Markungen erfolgen, ist dieser Abs. IV. zutreffend. Es ist aber möglich,
daß die Zahl der Ansiedler so beträchtlich ist, daß sofort eine neue Gemeinde
zu bilden beantragt wird.