Full text : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

252  Drittes  Buch.  F.  92.

eines  mit  Zustimmung  von  zwei  Drittheilen  der  sämmtlichen  Gemeindebürger
  gestellten  Antrags  des  Magistrats  nach  vorgängiger
Vernehmung  des  Landraths  durch  königliche  Entschließung  bewilligt
werden.  u1)

§.  92.

II.  Bildung  neuer,  Aenderung  und  Auflösung  bestehender
Gemeinden.

1)  Die  Bildung  einer  neuen  Gemeinde  kann  auf  zweifache
Weise  erfolgen,  nämlich:
a)  entweder  aus  solchen  Elementen,  welche  bisher  eine  selbstständige
  Gemeinde  nicht  gebildet  haben,  oder
b)  durch  Vereinigung  zweier  oder  mehrerer  bis  jetzt  für  sich
bestandener  Gemeinden  zu  einer  neuen  Gemeinde.
Im  ersteren  Falle  kann  die  Gemeinde  entweder
a)  aus  solchen  Elementen  begründet  werden,  welche  bisher
vom  Gemeindeverbande  überhaupt  frei  waren  2)  oder
68)  aus  solchen,  welche  schon  zur  Zeit  zu  Einer  oder  mehreren
Gemeinden  gehören.

11)  S.  die  Gem.-Ordn.  Art.  9  Abs.  V.  und  das  Gesetz,  die  Landräthe
betr.,  v.  28.  Mai  1852  Art.  15  lit.  k.  (meine  Samml.  S.  483).  —  Die
frühere  Eintheilung  der  Städte  in  3  Klassen,  je  nach  der  Einwohnerzahl,
welche  in  Folge  der  Aufhebung  des  älteren  Wahlgesetzes  im  Jahre  1848
bereits  ihre  praktische  Bedeutung  verloren  hatte,  ist  in  der  neuen  Gem.-Ordn.
nicht  aufrecht  erhalten  worden.  Auch  das  neue  Gem.-Gesetz  nimmt  übrigens
bei  verschiedenen  Anlässen  auf  die  Einwohnerzahl  der  Gemeinden  —  Städte
wie  Landgemeinden  —  Rücksicht;  s.  B.  Art.  20,  71,  102,  108,  124  und
159.  Wo  immer  die  Seelenzahl  zur  Berücksichtigung  kommt,  da  ist  diese  nach
dem  Ergebnisse  der  letzten  Unionszählung  unter  Einrechnung  der  Civil-,  wie
der  Militärbevölkerung  zu  bemessen  (Gem.-Ordn.  Art.  203).

1)  Im  ersten  Falle  wird  die  Gesammtzahl  der  Gemeinden  des  Landes
vermehrt,  im  zweiten  vermindert,  da  in  diesem  Falle  in  Folge  der  Begründung
  der  neuen  Gemeinde  die  früheren  Gemeinden  erlöschen.

2)  S.  Gem.-Ordn.  Art.  3;  der  Abs.  IV.  dieses  Artikels  steht  unserer
Aufstellung  nicht  entgegen.  Wenn  nur  einzelne  bleibende  Ansiedelungen  auf
solchen  Markungen  erfolgen,  ist  dieser  Abs.  IV.  zutreffend.  Es  ist  aber  möglich,
  daß  die  Zahl  der  Ansiedler  so  beträchtlich  ist,  daß  sofort  eine  neue  Gemeinde
  zu  bilden  beantragt  wird.