Object: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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d'armerie ebenfalls fuͤr die Dauer der von der 
obersten Polizei: Behoͤrde fuͤr nothwendig er- 
kannten Vereinigung unter den Befehlen der 
Militaͤr-Behoͤrde, das Kommando der ein- 
zelnen Abtheilungen der vereinigten bewaffneten 
Macht gebuͤhrt indeß den Offizieren im hoͤ- 
heren Grade, und bei gleichen Graden dem 
adltern im Dienste, ohne Unterschied, ob er in 
der Linie oder bei der Gensd'armerie diene. 
Art. 170. Uebrigene haben sich die Mi- 
litär-Kommandanten nie in die Dienst-Ver- 
richtungen der Gensd'armerie zu mischen, ih' 
nen unter keinem Borwande Hindernisse in den 
Weg zu legen, sondern vielmehr im Falle Be- 
dürfens ihr die erfoderliche Assistenz zu leisten. 
Art. 180. Eine solche Beistands Lei- 
stung ist jeder Offizier der Gensd armerie bei 
dem in seinem Bezirke garnisontrenden Mi- 
litär-Kommandanten zu fodern berechtigt, 
wenn er sich über deren Bedarf zur Ausfüh- 
rung seines Auftrages ausweisen kann, die 
Hilfe schriftlich nachsucht, und wegen Ges 
fahr auf dem Verzuge eine Regquisition der 
Kilitärs= Behörde durch die betreffenden Zi- 
vilstellen nicht thunlich ist. 
Art. 181. Wenn die Nazional: Garde 
ater Klasse in Aktivität ist, so kann die Gens- 
d'armerie ganz oder zum Theil den Legionen 
derselben zugerheilt werden, jedoch nur in jer 
nem Maaße, welches das Ministerium des 
Innern, nach vorgängiger Benehmung mie 
jenem des Kriegswesens, in Beziehung auf 
den gewöhnlichen Dienst des Korps für zu- 
laͤßig haͤlt. 
Art. 182. Bei einer solchen Vereini- 
gung gebührt der Gend armerie sederzeit der 
Ehrenplaz; sie stehet aber ebenfalls unter der 
Militär= Behörde, und dem Befehle des 
Kommandanten der Nazional-Garde, falls er 
höher im Grade steher, als jener der Gens- 
d'armerie; bei gleichen Graden gebührt dem 
Offizier der Gensd'armerie der Vorrang. Ueb- 
rigens treten auch hier die Bestimmungen 
der Art. 170 und 190# ein. 
Art. 185. Im Falle die Gensd'armerie 
eine angenblicklich nöthige Assistenz weder vom 
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Linien= Militär, noch von der Mazionale 
Garde zweiter Klasse erhalten kann, well 
hievon keine disponible Mannschaft vorhan: 
den ist, so kann sie den bewaffneten Beistand 
der Nazional-Garde dritter Klasse fodern. 
Art. 183. Diese Anfederung muß durch 
die Polizei: Behörde geschehen, durch wel- 
che der Kommandant der Nazional-Garde 
zur Abgabe eines Assistenz-Kommandos re: 
quirirt wird. 
Art. 135. Die auf solche Art der Gens- 
darmerie zur Unterstüzung beigegebenen Kom- 
mandos stehen allezeit unter den Befehlen je- 
nes Offiziers der Gensd'armerie, der die 
Expedition kommandirt. 
Art. 1860. Jene Abtheilungen der Gens- 
d'armerie, welche an Orten stationirt sind, 
an welchen sich Militär-Kommandanten be- 
finden, sind diesem Kommandanten lediglich 
in Beziehung auf die Polizei des Plazes um 
tergeben, wogegen sie ihm über ihre Dienst- 
Verrichtungen und die Vollziehung der ihnen 
zukommenden Aufträge keine Rechenschaft ab- 
zulegen haben, es sey denn, daß solche auf 
den Militärdienst und die Sicherheit des 
Plazes Bezug hätten. 
Art. 137. Uebrigens werden die kom 
mandirenden Offiziere der Gensd'armerie sich 
sters ein freundschaftliches Benehmen mit den 
in ihren Bezirken befindlichen Militär-Kom 
mandanten zur Pflicht machen, und in allen 
Fällen, in welchen die Erhaltung der oͤf- 
sentlichen Ruhe und Ordnung durch gemein" 
schaftliches Zusammenwirken befördert werden 
kann, sich mit denselben benehmen, und ih- 
nen die nöthigen Dienstes-RNotizen mitthett 
en. 
Art. 188. Die Offiziere werden es sich 
zur besonderen Pflicht machen, ihre Unterge- 
benen zu einen hoͤflichen und bescheidenen Be- 
tragen gegen die Militaͤrs aller Gattung und 
Grade, besonders in jenen Faͤllen anzuhal- 
ten, in welchem ihr Dienst das unmittelbare 
Benehmen mit denselben erheischr, oder ih- 
nen die Zurechtweisung oder Verhaftung straf- 
barer Militaͤr-Individuen auflegt.
	        
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