704 Unrichtigkeit in der Angabe von Ort und Tag 2c.
demselben Satz auf, so muß man schließen, daß bei jedem dieser drei Bestandteile
Unrichtigkeit der Angaben die gleiche Wirkung äußert. Die Anwendung
dieses Rechtssatzes gestaltet sich dahin: In dem oben gedachten Beschluß des
O##G. Nostock ersah das Nachlaßgericht, daß dic Erblasserin am 11. Februar 1901
gestorben war, während der Erbschein beantragt wurde auf Grund eines vom
22. November 1901 datierten notariellen Testaments. Da die Erblasserin diesen
Tag gar nicht erlebt hatte, so konnte der Erbschein nicht erteilt werden; ergab
nun aber der Umschlag des Testaments und die amtliche Erklärung des Notars,
daß hier ein Schreibfehler vorliege und daß das Testament tatsächlich am 22. Jan.
1901 aufgenommen war, dann war die Rechtslage die: es lag ein Testamentsprotokoll
vor, das den „Tag der Verhandlung“ enthielt, aber unrichtig enthielt
und es war auch der richtige Tag ermittelt. Wie das Gericht den Erbschein erteilen
muß, wenn der Erblasser, der Gymnasialprofessor ist, im Protokoll vom
Notar als Universitätsprofessor, also unrichtig bezeichnet ist, so mußte es auch
hier, wo der Tag der Verhandlung angegeben, aber unrichtig angegeben war,
den Erbschein erteilen, in diesem aber bemerken: das Testament sei zwar vom
22. November 1901 datiert, tatsächlich aber am 22. Januar 1901 ausgenommen:
denn es ist die selbstverständliche Pflicht des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
Unrichtigkeiten in amtlichen Zeugnissen (sowic bei Eintragungen in
öffentliche Bücher) zu vermeiden. Der Fall, daß der richtige Tag der Verhandlung
nicht zu ermitteln ist, ist kaum denkbar, es müßten denn etwa inzwischen
sämtliche Mitwirkende verstorben oder geschäftsunfähig geworden sein und der
Notar müßte sogar die Eintragung in das Notariatsregister, sowie die Verschließung
des Testaments (5 2246) unterlassen haben. Aber selbst in diesem Fall hat das
Gericht den Erbschein zu erteilen und darin zu vermerken, daß das Testament
vom ersten November 1906 datiert sei, aber nach den angestellten Ermittelungen
an diesem Tage nicht aufgenommen sei, während sich der richtige Tag der Verbondlung,
die in der Zeit vom März bis Juli 1906 aufgenommen sei, nicht mehr
genau ermitteln lasse. Zwar können sich aus dem Mangel der Datierung für
den Erben oder für den Pflichtteilsberechtigten Schwierigkeiten ergeben; ollein
diese Erwägung kann nicht dazu führen, der Urkunde die Eigenschaft einer öffentlichen
zu entziehen. Dagegen hat das Gericht selbstverständlich die Erteilung des
Erbscheins abzulehnen, wenn sich ergibt, daß an dem Tage, an dem die Beurkundung
tatsächlich erfolgte, der Erblasser noch nicht testamentsmündig war,
oder wenn der richtige Tag nicht mit Sicherheit zu ermitteln ist und daher zweifelhaft
bleibt, ob der Erblasser damals schon testamentsmündig war. Das ist aber
keine Besonderheit für den Fall unrichtiger Datierung, sondern gilt noch § 2358
nicht minder im Fall richtiger Datierung. — Hat der Notar den am 2. Januar
1906 beurkundeten Grundstücksveräußerungsvertrag irrtümlich datiert vom
2. Jannar 1905 und macht der Beklagte gegen meine Klage auf Erfüllung geltend:
er sei am 2. Januar 1905 noch minderjährig gewesen, auch sei er in der
Urkunde fälschlich als Landwirt bezeichnet, während er damals Student war,
so weise ich durch das Zeugnis des Notars nach, daß die Urkunde tatsächlich am
2. Januar 1906 aufgenommen ist, wo der Beklagte unstreitig bereits volljährig
war, und dann ist meiner Klage stattzugeben; denn das Protokoll enthält die
Angabe des Tages der Verhandlung und die Bezeichnung des Käufers, und die
Unrichtigkeit dieser Angaben vermag der Urkunde die Eigenschaft einer notariellen
nicht zu entziehen. Oder: X. ist im Jannar 1906 gestorben, werde ich nun als
sein Erbe verklagt, so weise ich nach, daß ich durch notariell beglaubigte Erklärung
vom 31. Januar 1906 gegenüber dem Nachlaßgericht die Erbschaft ausgeschlagen
habe. Hat der Notar nun im Beglaubigungsvermerk als Ausstellungstag den