370 Meßner= und Schulhäuser. Baupflicht.
welche von der Unterhaltung der Kirchenstiftungsgebäude
handeln, erwähnen der Meßnerhäuser nicht
speziell, allein in Ziff. 8 ist gesagt, daß die vorausgehenden
Bestimmungen niche nur von der Kirche
als solcher gelten, sondern auch auf accessoria
ecclesiae Anwendung finden, wie z. B. auf den
Kirchhof und andere Zubehörungen. Damit ist
klar ausgesprochen, daß die Materie dieser Zubehörungen
nicht erschöpfend dargestellt, sondern nur
egemplikativ angedeutet werden wollte.
Es ist hiebei wohl zu beachten, daß die Funktion
des Meßners eine ausschließlich kirchliche ist,
nur für kirchliche Verrichtungen und für die Kirche
ist derselbe aufgestellt; aus der Natur der Sache
und aus dieser Zweckbestimmung ergibt sich die
nothwendige und natürliche Folge, daß auch die
Wohnung des Mehners als eine Zubehör der Kirche
anzusehen sel. Darüber ist die Rechtsprechung längst
einig, daß bei einem Pfarrhofe die Oekonomiegebäude
demselben bezüglich der Baupflicht gleichzustellen.
seien; die Zweckbestimmung rechtfertigt im
gleichen wo nicht höheren Grade die Annahme, daß
ein Meßnerhaus als ein accessorium der Kirche
u betrachten seli. Nachdem aber, was Rechte und
flichten betrifft, ein accessorium dem Prinzipale
folgt, so finden schon aus diesem rechtlichen Gesichtspunkte
auf Unterhaltung der Meßnerhäuser dieselben
Grundsätze Anwendung, wie auf die Klrchen selbst.
Permaneder sagt in seiner Behandlung der
kirchlichen Baulast, daß in Bayern die Frage über
Baulast an den Meßnerhäusern gesetzlich geregelt
sel, nämlich durch die geistliche Rathsinstruktion vom
Jahre 1783, nach welcher die Meßnerhäuser in die
Kategorie der Kultusgebäude gehören, woraus folge,
daß die bauliche Unterhaltung derselben dem Kirchenvermögen
und aushilfswelse den sekundär Baupflichtigen
obliege.