Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Jedenfalls  sind  die  Oberämter  von  der  verfügten  Einquartierung  gleichzeitig  in  Kennt
niß  zu  setzen.

Art.  7.

Die  erwähnte  Ermächtigung  hat  neben  dem  Namen  des  Ausstellers  und  der  Zeit  de
Ausfertigung  die  Zahl  und  die  Bezeichnung  der  einzuquartierenden  Mannschaften  un
Pferde,  die  Zeit  ihres  Eintreffens,  sowie  die  Art  und  die  voraussichtliche  Dauer  de
Quartierleistung  zu  enthalten.

In  gleicher  Weise  sind  auch  die  sonstigen  Bedürfnisse  an  Räumlichkeiten,  Geräth
schaften,  Vorspannen  und  vdergl.,  soweit  thunlich,  anzugeben.

Art.  8.

Bei  Vertheilung  der  einzuquartierenden  Truppen  unter  die  einzelnen  Orte  sind,  sowei
militärische  Rücksichten  es  gestatten,  die  Gebäudezahl  und  Steuerverhältnisse  jedes  Orteim
  Zusammenhalt  mit  der  Zahl  seiner  Bevölkerung  maßgebend;  wenn  immer  möglic
baben  sich  die  Truppenbefehlshaber  hierüber  mit  dem  Oberamtmann  des  Bezirks  in  da
Einvernehmen  zu  setzen.

Die  Anweisung  des  Quartiers  und  der  übrigen  gesetzlichen  Leistungen  erfolgt  sodam
vdurch  die  Gemeindebehörden  auf  Vorlage  der  schriftlichen  Ermächtigung  (Art.  3.)

Vor  dem  Wieverabzuge  des  Militärs  hat  der  Commandant  der  Truppenabtheilun
auf  einer  beglaubigten  Abschrift  oder  einem  Auszuge  der  schriftlichen  Ermächtigung  (Art.  3
dem  Gemeindevorsteber  für  alle  Leistungen  zu  bescheinigen,  dieser  aber  dem  Ersteren  eine
Gegenschein  hiefür  auszustellen.

Art.  9.

Die  Einquartierung  der  Truppen  geschieht  auf  Dach  und  Fach,  wenn  die  Mannschaf
aus  einer  Menage  gespeist,  oder  aus  Magazinen  mit  Lebensmitteln  versehen  werden  kann
oder  wenn  sie  zur  Bestreitung  ihres  Verpflegungsaufwandes  eine  außerordentliche  Zulag
in  Geld  erhält.  «

In  allen  anderen  Fällen  ist  mit  der  Einquartierung  auf  Dach  und  Fach  auch  di
Pflicht  zur  Verpflegung  der  Einquartierten  verbunden.

Frauen  und  Kinder  von  Militärpersonen  haben,  wenn  sie  nicht  Marketenderinnen  find
keinen  Anspruch  auf  Einquartierung.

Art.  10.
Bei  der  Einquartierung  auf  Dach  und  Fach  haben  anzusprechen: