Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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3II.  Verfuͤgungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern:
Des  Ministerium  des  Innern.
t)  Erhöhung  der  Löhnung  der  Landjäger  der  Sicherhrits=  Wache.

In  Folge  der  auf  dem  leßtzten  Landtage  getroffenen  Verabschiedung  des  Haupt-Finanz-Erar
  pro  1827  hat  bei  dem.  K.  Landjäger-Corps  für  den  Sicherheitsdienst  eine
Erhöhung  der  uöhnung

des  Stabs-Fouriers,  des  Fouriers  und  der  vier  Stations-Commandanten  erster

Elasse  von  täglichen  50  kr.  aauf  .  .  36  kr.
der  Stations-Commandanten  zweiter  Classe  von  r  télichen  26  7  auf  50  kr.
der  Stations-Commandanten  dritter  Elasse  von  täglichen  20  kr.  auf.  23  kr.
der  Landjäger  erster  Elasse  von  täglichen  12  kr.  aaf  liie  kr.
der  Landjäger  zweiter  Classe  von  täglichen  6  kr.  auf  ·.  12  kr.

vom  1.  Juni  d.  J.  an  (gegen  Wieder-Einzug  der  unter  dem  19.  April  v.  vorläußgn
genehmigten  Zulagen)  einzutreten.
Den  sämtlichen  Oberamts-Pflegen  wird  solches  unter  Hinweisung  auf  die  bestehenden
  Vorschriften  wegen  Bezahlung  und  Aufrechnung  der  Landjäger-Kosten  eröffnet.
Stuttgart  den  24.  Mai  1850.  Schmidlin.

5)  Instruktion  zu  Vollziehung  des  Gesetzes,  betreffend  die  polizeilichen  Beschränkungen  der  Wersicherung
des  beweglichen  Vermögens  gegen  Feuers-Gefahr.

Für  die  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  25.  d.  M.,  betreffend  die  polizeilichen
Beschränkungen  der  Versicherung  des  beweglichen  Vermögeno  gegen  Feuers-  Gefahr,
werden  nachstehende  Borschriften  ertheikt.

1)  Von  der  Bildung  der  Schäbungs-Commissionen.  *
(Art.  2  des  Geseßes).
a)Ordentliche  Schätzungs-Commissionen.
g.  1.
Die  Mitglieder  der  Schätzungs-Commissionen,  welche  ttatt  der  Gemeinderäthe  über