Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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Es ist indessen nicht ausgeschlossen, dass ausnahmsweise 
sogar einzelne Personen als Partei in einem Verfassungsstreite 
auftreten können. Ihnen wird insbesondere dann die Berech- 
tigung zur Erhebung des Streites nicht abgesprochen werden 
dürfen, wenn entweder eine Volksvertretung überhaupt nicht 
mehr vorhanden ist, oder wenn diese „als das zur Wahrung 
und Handhabung der Verfassung berufene Organ“ an der 
Wahrnehmung dieser Rechte behindert wird. Man darf nicht 
annehmen, es liege im Sinne des Gesetzes, dass in Fällen, 
wo zweifellos Verfassungsstreitigkeiten bestehen, so bei einer 
Beseitigung der Volksvertretung, bei Nichteinberufung oder 
Vertagung derselben, bei einer Beseitigung der Verfassung, 
die Rechtsverfolgung lediglich deshalb ausgeschlossen sein 
solle, weil die Volksvertretung als das einzige zur Erhebung 
des Streites legitimierte Organ, zur Wahrnehmung dieses ihr 
zustehenden Rechtes ausser Stande ist. Wie überall im Rechts- 
leben, so gilt auch hier der Grundsatz, dass die Verfolgung 
eines Rechtes unter allen Umständen gewährleistet werden soll. 
Auch allgemeine Erwägungen führen zum gleichen Re- 
sultat: dass nämlich in besonderen Fällen einzelnen Staats- 
angehörigen das Recht zusteht, als Partei in einem Verfassungs- 
streite aufzutreten. Die Volksvertretung — der Landtag — 
besteht aus vom Volke gewählten Abgeordneten. Sollten nun 
diese für eine bestimmte Zeit gewählten Vertreter aus recht- 
lichen oder tatsächlichen Gründen zeitweise oder dauernd an 
der Ausübung der ihnen vom Volke übertragenen Rechte be- 
hindert sein, so muss dem Volke die Befugnis bleiben, jene 
Rechte auf andere zu übertragen, wobei es als nicht unbedingt 
erforderlich erscheint, dass die Zahl der Vertreter stets die 
gleiche bleibt; die Mitgliederzahl der Volksvertretung kann auf 
ein Minimum beschränkt werden, vorausgesetzt natürlich, dass 
der ursprüngliche Wahlmodus unmöglich geworden ist. Jeden- 
falls muss, wie die Regierung, so auch das Volk im Streite 
vertreten sein. Wenn nun ohne Schuld des Volkes eine gesetz- 
und verfassungsmässige Vertretung desselben nicht vorhanden 
ist, so nehme ich keinen Anstand, jedem einzelnen als gewill- 
kürten oder gewollten Vertreter des Volkes die Befugnis zu-
	        
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