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zuerkennen, gegenüber der Regierung die Rechte desselben
wahrzunehmen.
Diese Ausnahme ändert jedoch nichts an der Regel, dass,
wie früher, so auch heute als Parteien bei einer Verfassungs-
streitigkeit nur die Regierung auf der einen und die Volks-
vertretung auf der anderen Seite zugelassen sind.16) Es folgt
dies, wie aus der Entstehungsgeschichte des Artikels 76, so
daraus, dass alle deutschen Landesverfassungen, welche den
Begriff der Verfassungsstreitigkeit kennen, darunter eine Streitig-
keit zwischen Regierung und Volksvertretung verstehen. Der
Bundesrat hat gleichfalls diese Ansicht vertreten bei Entscheidung
des folgenden Falles: „Der Magistrat der Stadt Rostock wandte
sich im Jahre 1874 mit der Beschwerde an den Bundesrat,
dass ein von den verfassungsmässigen Faktoren vereinbartes
Gesetz der Landesverfassung nicht entspreche. Der Bundes-
rat wies diese Beschwerde zurück, „da sie eine Verfassungs-
streitigkeit im Sinne des Artikel 76 Abs. 2 der Reichsverfassung
überhaupt nicht begründe.«17%) Diese Entscheidung recht-
fertigt ausser dem vorerwähnten folgende Schlüsse. Einmal
durch argumentum i contrario den, dass nur die Volks-
vertretung oder die Regierung — nicht ein anderes Organ,
wie z. B. der Magistrat einer Stadt — das zur Erhebung des
Streites legitimierte Organ sei. Sodann den, dass nicht jede
Behauptung, ein Gesetzgebungs- oder Verwaltungsakt einer
Bundesregierung sei verfassungswidrig, einen Verfassungsstreit
begründe.
Der Art. 1 des Bundesbeschlusses vom 30. Oktober 1834
spricht von Verfassungsstreitigkeiten als von „Streitigkeiten
über die Auslegung der Verfassung oder über die Grenzen
der bei Ausübung bestimmter Rechte des Regenten den
Ständen eingeräumten Mitwirkung.“
. Im allgemeinen. pflegt man die hier erwähnten Fälle als
Verfassungsstreitigkeiten im engeren Sinne zu bezeichnen, indem
16) Vgl. übereinstimmend Meyer, Staatsrecht S. 712; v.Seydel, Kom-
mentar S. 407; Arndt, Kommentar S. 321; Haenel, Staatsrecht I S. 368 usw.
17T) Diesen Fall erwähnt Laband, Staatsrecht I S. 250 Anm. 2.