C. Schluss.
Kritik der Bestrebungen auf Errichtung
eines Staatsgerichtshofes.
Es mögen zum Schluss einige Bemerkungen de lege
ferenda angefügt werden.
Es ist oft darauf hingewiesen worden, dass der Bundes-
rat nach seiner Organisation und Zusammensetzung nicht das
geeignete Organ sei, richterliche Funktionen auszuüben, wie
sie ihm verfassungsmässig übertragen seien, so sagt z. B.
Binding!), der Bundesrat stelle als Richter „ein welthistorisches
Unikum“ dar. Es mag hier noch den Gegenstand einer kurzen
Erörterung bilden die Frage, ob derartige Auslassungen als
begründet erscheinen.
Tatsache ist, dass der Bundesrat sich aus Vertretern der
einzelnen Staatsregierungen zusammensetzt, aus Vertretern, die
in jedem einzelnen Falle nach ihnen erteilter Instruktion ihre
Stimme abzugeben haben. Tatsache ist ferner, dass den
Staaten, auch wenn ihre eigenen Interessen in Frage stehen,
das Recht der Stimmführung in vollem Umfange zusteht.
Danach sind die Garantien für eine gerechte Entscheidung
nicht derartige, wie sie bei einem Gerichtshofe gefordert
werden müssen. Der Bevollmächtigte, welcher an den Sitzungen
des Bundesrates teilnimmt und bei den Abstimmungen mit-
wirkt, gibt seine Stimme nicht nach seiner freien aus dem
Inbegriff der Verhandlung geschöpften Ueberzeügung ab, er
1) Binding, Bundesrat und Staatsgerichtshof (Deutsche Juristen-Zeitung
III S. 72).