Full text : Modernes Fürstenrecht

8  4.  Die  reicherechtliche  Anerkennung  der  Unentziehbarkeit.  711

auch  in  ihrer  Neuentstehung:  werden  neue  Hausgesetze  erlassen,
so  beruht  ihre  verpflichtende  Kraft  nicht  auf  landesgesetzlicher
Bewilligung.

Art.  57  sagt  nicht,  wie  Art.  58,  „bleiben  unberührt,“
sondern:  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  findet  nur  insoweit
Anwendung,  als  nicht  „besondere  Vorschriften  der  Hausverfassungen
  oder  der  Landesgesetze  abweichende  Bestimmungen
enthalten“.  Mangels  eines  Unterschieds  vermögen  diese  Vorschriften
  bestehende  oder  zukünftige  zu  sein.  Unter  den  besonderen
  Vorschriften  sind  also  die  jeweilig  bestehenden
gemeint.

Daß  auch  bezüglich  der  Hausverfassungen  der  standesherrlichen
  Familien  nicht  bloß  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  vorhandenen  das  B.G.B.  ausschließen
  können,  folgt  erst  klar  aus  der  besonderen  Bestimmung
des  Einführungsgesetzes  Art.  3,  wonach,  soweit  in  dem  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  oder  in  dem  Einführungsgesetze  hierzu  bestimmt
  ist,  daß  landesgesetzliche  Vorschriften  unberührt  bleiben,
„nicht  bloß  die  bestehenden  landesgesetzlichen  Vorschriften
in  Kraft  bleiben,“  sondernauch  „neue  erlassen  werden  können.“
Wie  nachher  noch  auszuführen,  fallen  im  Sinne  dieser  Bestimmung
  unter  den  Begriff  landesgesetzlicher  Vorschrift  auch
die  Hausverfassungen.  Wenn  wir  nun  aber  weiterfragen,  warum
das  Bürgerliche  Gesetzbuch  die  Hausverfassungen  der  regierende
  Häuser  anders  behandelt,  als  die  der  standesherrlichen
Familien,  bezüglich  Fortdauer  und  Möglichkeit  der  Neuentstehung
  nur  ersteren  Unabhängigkeit  von  der  Landesgesetzgebung
  einräumt,  so  muß  der  Grund  hierfür  darin  liegen,  daß
der  Rechtstitel  der  Autonomie  der  regierenden  Häuser  nach
geltendem  deutschen  Staatsrecht  ein  anderer  ıst,  als  der
rechtliche  Entstehungsgrund  des  Selbstgesetzgebungsrechtes  der
Mediatisierten.  Denn,  wie  wir  sahen,  erklärt  sich  die  Art,
wie  der  Gesetzgeber  die  Hausverfassungen  der  letzteren  behandelt,
  aus  dem  Umstand,  daß  die  Befugnis  dieser  Familien
zum  Erlaß  von  Hausgesetzen  rechtlich  auf  staatlicher  Verleihung,
  auf  Verleihung  durch  den  heutigen  Staat  beruht.

Wenn  derGesetzgeber  die  Hausverfassungen  derregierenden
Häuser  anderer  Ordnung  unterstellt,  so  liegt  demgemäß  nahe,