Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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gerichte  *%),  Dass  die  Einführung  einer  blossen  Rechtscontrolle
  in  strittigen  Verwaltungssachen  leichter  zu  bewerkstelligen
war,  als  die  GnEısT’schen  Reformen,  wird  durch  die  Thatsache
bestätigt,  dass  sich  das  badische  System  im  Wesen  bis  heute
unverändert  erhalten  und  gut  bewährt  hat‘),  während  die
preussische  Kreisordnung  vom  13.  December  1872  seither  die
mannigfaltigsten  Umgestaltungen  erfahren  musste.  In  Oesterreich
  beschränkt  sich  die  mit  Gesetz  vom  22.  October  1875
eingeführte  Verwaltungsrechtsprechung  auf  die  Ueberprüfung  der
Rechtsfrage  in  den  im  administrativen  Wege  bereits  ausgetragenen
  Verwaltungssachen  durch  einen  einzigen,  als  Cassationsinstanz
  fungirenden  Verwaltungsgerichtshof  >°).

Als  charakteristische  Merkmale  der  hier  berührten  Institutionen
  gegenüber  der  französischen  Verwaltungsgerichtsbarkeit  ist
einerseits  die  Unabhängigkeit  und  Unabsetzbarkeit  der  deutschen
und  österreichischen  Richter  in  Verwaltungssachen  51),  andererseits

#8)  Ueber  das  württemberg’sche  Gesetz  vom  16.  Dezember  1876,
durch  welches  gleichzeitig  einige  bisher  strittig  gewesene  Agenden  definitiv
den  Gerichten  zugewiesen  wurden,  vgl.  insbes.  SchLayErR  in  Hartmann’s  Zeitschrift
  VI  (1880),  S.  97—126,  291—307;  über  das  bayerische  Gesetz  vom
8.  August  1878  insbes.  PözL  in  Samitsch’  Zeitschr.  f.  Verwaltungsrechtspflege
  II  (1878),  S.  317—337,  dann  MüLLer  in  Hartmann’s  Zeitschr.  V  (1879),
S.  105  ff.

#9)  Die  Behauptung  Pözr’s  (S.  133),  dass  die  badischen  Verwaltungsgerichte
  auch  über  Fragen  der  Zweckmässigkeit  und  des  Öffentlichen  Wohles
zu  entscheiden  haben,  beruht  auf  einem  Irrthum.  In  den  im  $  6  des  Gesetzes
  vom  5.  Oct.  1863  erwähnten  Fällen  entscheidet  der  Bezirksrath  nicht
als  Gericht,  sondern  als  Verwaltungsbehörde  und  die  Berufung
geht  nicht  an  den  obersten  Verwaltungsgerichtshof,  sondern  an  das  Ministerium.
  Aehnlich  irrt  auch  a.  a.  O.  OELZEN  8.  142,

0)  Die  zahlreiche  aus  diesem  Anlasse  erstandene  und  nicht  durchwegs
fruchtbare  Litteratur  kann  als  für  den  Gegenstand  dieses  Aufsatzes  irrelevant
hier  übergangen  werden.

öt)  Der  Vorschlag  JoLLY’s  (Zeitschr.  f.  d.  ges.  Staatswiss.  34.  Bd.,  S.  605),
die  Erkenntnisse  der  Verwaltungsgerichte  der  Bestätigung  des  Landesherrn
zu  unterwerfen,  oder  wenigstens  die  Absetzbarkeit  der  Verwaltungsrichter
auszusprechen,  hat  mit  Recht  keinen  Anklang  gefunden.