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gerichte *%), Dass die Einführung einer blossen Rechtscontrolle
in strittigen Verwaltungssachen leichter zu bewerkstelligen
war, als die GnEısT’schen Reformen, wird durch die Thatsache
bestätigt, dass sich das badische System im Wesen bis heute
unverändert erhalten und gut bewährt hat‘), während die
preussische Kreisordnung vom 13. December 1872 seither die
mannigfaltigsten Umgestaltungen erfahren musste. In Oesterreich
beschränkt sich die mit Gesetz vom 22. October 1875
eingeführte Verwaltungsrechtsprechung auf die Ueberprüfung der
Rechtsfrage in den im administrativen Wege bereits ausgetragenen
Verwaltungssachen durch einen einzigen, als Cassationsinstanz
fungirenden Verwaltungsgerichtshof >°).
Als charakteristische Merkmale der hier berührten Institutionen
gegenüber der französischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist
einerseits die Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit der deutschen
und österreichischen Richter in Verwaltungssachen 51), andererseits
#8) Ueber das württemberg’sche Gesetz vom 16. Dezember 1876,
durch welches gleichzeitig einige bisher strittig gewesene Agenden definitiv
den Gerichten zugewiesen wurden, vgl. insbes. SchLayErR in Hartmann’s Zeitschrift
VI (1880), S. 97—126, 291—307; über das bayerische Gesetz vom
8. August 1878 insbes. PözL in Samitsch’ Zeitschr. f. Verwaltungsrechtspflege
II (1878), S. 317—337, dann MüLLer in Hartmann’s Zeitschr. V (1879),
S. 105 ff.
#9) Die Behauptung Pözr’s (S. 133), dass die badischen Verwaltungsgerichte
auch über Fragen der Zweckmässigkeit und des Öffentlichen Wohles
zu entscheiden haben, beruht auf einem Irrthum. In den im $ 6 des Gesetzes
vom 5. Oct. 1863 erwähnten Fällen entscheidet der Bezirksrath nicht
als Gericht, sondern als Verwaltungsbehörde und die Berufung
geht nicht an den obersten Verwaltungsgerichtshof, sondern an das Ministerium.
Aehnlich irrt auch a. a. O. OELZEN 8. 142,
0) Die zahlreiche aus diesem Anlasse erstandene und nicht durchwegs
fruchtbare Litteratur kann als für den Gegenstand dieses Aufsatzes irrelevant
hier übergangen werden.
öt) Der Vorschlag JoLLY’s (Zeitschr. f. d. ges. Staatswiss. 34. Bd., S. 605),
die Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Bestätigung des Landesherrn
zu unterwerfen, oder wenigstens die Absetzbarkeit der Verwaltungsrichter
auszusprechen, hat mit Recht keinen Anklang gefunden.