Contents : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

—  485  0  —

dass  die  Wasser  des  internationalen  Streites  dauernd  verronnen
sind?  Ich  bin  nicht  derartig  zuversichtlich,  um  mich  mit  einem
solchen  schmeichelhaften  Schlusse  zu  betäuben.  Ungezügelter
Ehrgeiz,  Durst  nach  ausgedehnter  Herrschaft,  Stolz  auf  die  eingenommene
  Machtstellung  walten  noch  heute,  wenn  auch  meines
Ermessens  mit  abgeschwächter  Kraft  und  in  gewissem  Umfange
unter  dem  Bann  der  gesünderen  Anschauungen  der  Welt.  Indessen,
  obschon  ich  zu  den  Freunden  des  Friedens  zähle,  bin
ich  dennoch  der  Ansicht,  dass  es  Uebel  gibt,  welche  noch  grösser
als  der  Krieg  sind,  nämlich  Entehrung  einer  Nation,  Triumph
einer  ungerechten  Sache,  Verewigung  hoffnungsloser,  erniedrigender
  Tyrannei.  „Soweit  es  sich  um  Wahrung  angestammter
Rechte  handelt,  soweit  sich  das  Schwert  als  eiserne  Schranke
zwischen  dem  rechtverachtenden  Räuber  und  dem  Schwachen
erhebt,  ist  der  Krieg  etwas  Ehrenhaftes;  er  wird  jedoch  zu
etwas  Schmutzigem  und  Verächtlichem,  sobald  das  Schwert
offensiv  zwecks  Erweiterung  der  Macht  oder  in  der  Absicht  gezogen
  wird,  Gewinn  zu  machen.“  Alle  Freunde  des  Friedens
und  Vorkämpfer  für  das  schiedsrichterliche  Verfahren  sollten
daher  die  Schwierigkeit  der  Frage  anerkennen,  diese  Schwierigkeit
  prüfen  und  beordnen,  und  zwischen  den  Fällen  unterscheiden,
in  welchen  eine  friedliche,  schiedsrichterliche  Erledigung  praktisch
  möglich  ist,  und  denjenigen,  in  welchen  letzteres  nicht
zutrifft.  Verfolgt  man  diesen  Gedankengang,  so  treten  die
Mängel  des  Völkerrechts  hervor  und  zeigen  sich  die  ernsten
Schwierigkeiten  der  Frage.  Die  Analogie  zwischen  der  schiedsgerichtlichen
  Erledigung  von  Streitigkeiten  unter  Privatpersonen
und  zwischen  der  schiedsrichterlichen  Schlichtung  völkerrechtlicher
  Differenzen  führt  nicht  sehr  weit.  Bei  Streitigkeiten  unter
Privatpersonen  ist  entweder  der  Schiedsvertrag  als  eine  gerichtliche
  Verfügung  erzwingbar  oder  es  gibt  doch  der  Schiedsspruch
der  obsiegenden  Partei  eine  Unterlage  für  die  Einleitung  eines
gerichtlichen  Verfahrens.  In  beiden  Fällen  steht  hinter  dem