Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

248  Buch  III.  Abschnitt  5.  Das  Pfandrecht  an  Grundstücken.

ist,  ob  der  Unternehmer  zuverlässig  war  oder  von  dem  Eigentümer  der  Baustelle  wenigstens
dafür  gehalten  ist;  denn  je  nachdem  man  diese  Frage  bejaht  oder  verneint,  hat  nur  der-Unternehmer
  oder  nur  der  Nachmann  ein  Recht  auf  einen  Anteil  an  der  Bauhypothek.

4.  Mit  der  Eintragung  kommt  die  Bauhypothek  als  solche  zustandeund
  zwar  in  der  Art,  daß  jeder  Baugläubiger  einen  Anteil  an  ihr  nach  Verhältnis
  seines  im  Grundbuch  angegebenen  Forderungsbetrages  erwirbt  (s.
BauSich  Ges.  27  II,  III),  vorausgesetzt,  daß  seine  Forderung  zu  Recht  besteht
und  daß  ihr  der  Charakter  einer  Bauforderung  wirklich  zukommt.  Trifft  eine
dieser  Voraussetzungen  nicht  zu,  so  ist  der  auf  die  Forderung  entfallende  Teil
der  Bauhypothek  nicht  etwa  als  Eigentümergrundschuld  aufrechtzuerhalten,
sondern  er  ist  —  gerade  wie  eine  andre  Hypothek,  wenn  ihr  kein  gültiger  Pfandvertrag
  zugrunde  liegt  —  ganz  unwirksam.

Nicht  entgegensteht  Bau  Sich  Ges.  29  II:  hier  ist  von  einer  Bauhypothek  die  Rede,  die
nicht  von  Anfang  an  als  Eigentümergrundschuld  aufrecht  erhalten  wird,  sondern  erst  nachträglich,
  etwa  durch  Befriedigung  des  Baugläubigers,  in  eine  Eigentümergrundschuld  verwandelt
  wird.

5.  a)  Die  Eintragung  einer  Bauhypothek  für  die  Bauforderungen  kann  durch  Sicherheitsleistung
  —  bestehend  in  der  Hinterlegung  von  Geld  oder  Wertpapieren  —  ganz  oder
teilweise  vermieden  werden.  Wir  unterscheiden  dabei  den  Fall  der  Haupt-,  der  Ergänzungsund
  der  Einzelsicherheitsleistung.

a)  Die  Hauptsicherheitsleistung  wird  zugunsten  sämtlicher  Baugläubiger  aus  freien
Stücken  vorgenommen,  noch  ehe  der  Bau  begonnen  hat;  ihre  Höhe  ist  auf  ein  Drittel  der
gesamten  voraussichtlichen  Baukosten  nach  Schätzung  des  Bauschöffenamts  bestimmt  (Bau
Sich  Ges.  12  I).  Die  Wirkung  der  Hauptsicherheitsleistung  ist,  daß  die  Eintragung  eines  Bauvermerks
  und  also  auch  die  Eintragung  einer  Bauhypothek  ganz  unterbleibt  (BauSich  Ges.  12  1).

5)  Die  Ergänzungssicherheitsleistung  (Differenzkaution)  wird  gleichfalls  zugunsten
sämtlicher  Baugläubiger  und  gleichfalls  vor  Beginn  des  Baus  vorgenommen;  ihre  Vornahme
erfolgt  aber  nicht  freiwillig,  sondern  auf  Anordnung  der  Baupolizei;  die  Baupolizei  ist  zu
dieser  Anordnung  berechtigt  und  verpflichtet,  wenn  ein  Bauvermerk  eingetragen  werden  soll,
jedoch  die  auf  dem  Baugrundstück  ruhenden  dem  Bauvermerk  vorgehenden  oder  gleichstehenden
Belastungen  drei  Viertel  des  Werts  des  Baugrundstücks  in  unbebautem  Zustande  übersteigen;
  die  Bauerlaubnis  darf  erst  erteilt  werden,  wenn  die  Sicherheit  geleistet  ist;  die  Höhe
der  Sicherheit  muß  dem  Betrage  gleichkommen,  um  den  die  eben  genannten  Belastungen
drei  Viertel  des  Grundstückswerts  übersteigen,  kann  also  unter  Umständen  mehr  ausmachen
als  die  der  freiwillig  geleisteten  Hauptsicherheit  (Bau  Sich  Ges.  13—15).  Die  Wirkung  der
Ergänzungssicherheitsleistung  ist,  daß  weder  die  Eintragung  des  Bauvermerks  noch  die  der
Bauhypothek  verhindert,  wohl  aber  der  Betrag  der  Bauhypothek  um  den  Betrag  der  geleisteten
  Sicherheit  vermindert  wird,  derart,  daß  die  Minderung  alle  Bauforderungen  nach
Verhältnis  ihrer  Größe  trifft  (BauSich  Ges.  27  V).

))  Die  Einzelsicherheitsleistung  wird,  wie  die  Hauptsicherheitsleistung,  aus  freien  Stücken,
aber  nur  zugunsten  eines  einzelnen  Baugläubigers  und  erst  dann  vorgenommen,  wenn  die
Frist  zur  Anmeldung  der  Bauforderungen  bereits  begonnen  hat;  die  Höhe  der  Sicherheit
ist  dem  Betrage  der  angemeldeten  Forderung  jenes  Gläubigers  gleich  (Bau  Sich  Ges.  24  1).
Die  Wirkung  der  Einzelsicherheitsleistung  ist,  falls  sie  dem  Bauschöffenamt  rechtzeitig  nachgewiesen
  wird,  daß  die  sichergestellte  Forderung  als  nicht  angemeldet  gilt  und  demgemäß  bei
der  Eintragung  der  Bauhypothek  unberücksichtigt  bleibt.

b)  Besondre  Vorschriften  über  die  Haftung  der  Sicherheit,  ihre  Verteilung  und  ihre-Rückgabe
  s.  BauSich  Ges.  41  ff.,  24  III.

6.  Ausgeschlossen  ist  die  Eintragung  eines  Bauvermerks  und  damit  auch  die  Eintragung
einer  Bauhypothek  sowie  die  eigentümliche  zu  5  besprochene  Sicherheitsleistung  bei  Neubauten
auf  Grundstücken  des  Fiskus,  der  Kommunalverbände,  des  Landesherrn  usw.  (BauSich  Ges.