Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

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wirthschaft hat die Öffentlichen Funktionen des Staates in 
einer derartigen Weise, und was das Eisenbahnwesen betrifft, 
in einem früher kaum geahnten Umfange erweitert, dass es 
die Aufgabe der Finanzwissenschaft ist, der Stellung des Staates 
zu den Eisenbahnen und den aus dieser Beziehung sich er- 
gebenden Finanzverhältnissen näher zu treten. Eine solche 
Untersuchung wird nothwendigerweise auch zu dem Ergebnisse 
führen müssen, dass die strenge Scheidung der Gebühren 
von den Einnahmen ausöffentlichen Staatsanstalten sich 
nicht aufrecht erhalten lässt, wenn die Öffentliche Thätigkeit 
bei diesen Anstalten nicht nur von Beamten des Staates aus- 
geübt wird, sondern auch namhafte finanzielle Opfer im 
Gefolge haben kann. „Wer Steuern aus seinem Vermögen 
für das gemeine Interesse zur Verfügung stellt, will mit Recht, 
dass diese Steuern auch wirklich zum allgemeinen Besten ver- 
wendet werden, nicht aber zur Deckung von Kosten, welche 
das spezielle Interesse Einzelner veranlasst hat, mit 
anderen Worten, es ist eine Forderung der Gerechtigkeit, dass 
vor der gemeinsamen Uebernahme des für die Verwirklichung 
des allgemeinen Besten anwachsenden Aufwandes derjenige 
Theil des Staatsaufwandes ausgeschieden und in der Form 
von Gebühren denjenigen zur Bestreitung zugewiesen werde, 
welche nachweisbar in Bethätigung ihres Privatinteresses Lei- 
stungen des Staates in besonderem Masse in Anspruch 
nahmen oder veranlassten“?). 
Die jüngsten Versuche der Gesetzgebung auf dem Gebiete 
der Verkehrssteuern setzen sich noch über diese Erwägungen 
hinweg und werden „vorwiegend aus dem Bestreben erklärt, 
neben dem Immobiliarverkehr, um dem Bedürfnisse der aus- 
gleichenden Gerechtigkeit einigermassen zu entsprechen, auch 
den Verkehr mit beweglichen Werthen zu besteuern“ (Eheberg). 
Dieser Art der Begründung, welche auch dem Gesetzentwurfe 
vom Jahre 1893 über die Frachtbriefsteuer in Deutschland zur 
Grundlage diente, kann wissenschaftlich kein besonderer Werth 
1)Schall, Die Gebühren, inSchönberg’sPolit.Oekonomie III, S.99 ff.
	        
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