—- 4 —
wirthschaft hat die Öffentlichen Funktionen des Staates in
einer derartigen Weise, und was das Eisenbahnwesen betrifft,
in einem früher kaum geahnten Umfange erweitert, dass es
die Aufgabe der Finanzwissenschaft ist, der Stellung des Staates
zu den Eisenbahnen und den aus dieser Beziehung sich er-
gebenden Finanzverhältnissen näher zu treten. Eine solche
Untersuchung wird nothwendigerweise auch zu dem Ergebnisse
führen müssen, dass die strenge Scheidung der Gebühren
von den Einnahmen ausöffentlichen Staatsanstalten sich
nicht aufrecht erhalten lässt, wenn die Öffentliche Thätigkeit
bei diesen Anstalten nicht nur von Beamten des Staates aus-
geübt wird, sondern auch namhafte finanzielle Opfer im
Gefolge haben kann. „Wer Steuern aus seinem Vermögen
für das gemeine Interesse zur Verfügung stellt, will mit Recht,
dass diese Steuern auch wirklich zum allgemeinen Besten ver-
wendet werden, nicht aber zur Deckung von Kosten, welche
das spezielle Interesse Einzelner veranlasst hat, mit
anderen Worten, es ist eine Forderung der Gerechtigkeit, dass
vor der gemeinsamen Uebernahme des für die Verwirklichung
des allgemeinen Besten anwachsenden Aufwandes derjenige
Theil des Staatsaufwandes ausgeschieden und in der Form
von Gebühren denjenigen zur Bestreitung zugewiesen werde,
welche nachweisbar in Bethätigung ihres Privatinteresses Lei-
stungen des Staates in besonderem Masse in Anspruch
nahmen oder veranlassten“?).
Die jüngsten Versuche der Gesetzgebung auf dem Gebiete
der Verkehrssteuern setzen sich noch über diese Erwägungen
hinweg und werden „vorwiegend aus dem Bestreben erklärt,
neben dem Immobiliarverkehr, um dem Bedürfnisse der aus-
gleichenden Gerechtigkeit einigermassen zu entsprechen, auch
den Verkehr mit beweglichen Werthen zu besteuern“ (Eheberg).
Dieser Art der Begründung, welche auch dem Gesetzentwurfe
vom Jahre 1893 über die Frachtbriefsteuer in Deutschland zur
Grundlage diente, kann wissenschaftlich kein besonderer Werth
1)Schall, Die Gebühren, inSchönberg’sPolit.Oekonomie III, S.99 ff.