Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

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man sich nicht denken. Während man sonst die Benutzung 
der Verkehrsmittel einfacher und bequemer macht, stellen sich 
nach diesem Gesetze den verschiedensten Geschäftsoperationen 
Steuerbeamte in den Weg und verlangen einen Beitrag ähnlich 
den Reisigen in früheren Jahrhunderten, als Wegelagerer vom 
Kaufmannsstande einen Zoll erhoben, ohne irgendwelche Gegen- 
leistung für Handel und Verkehr. Man soll Steuern erheben 
vom Einkommen, man kann Steuern vom Verbrauch erheben; 
aber falsch ist es, Geschäfte zu besteuern, die erst ein Ein- 
kommen schaffen sollen, vielleicht aber einen Verlust bringen. 
Ich bin ein grundsätzlicher Gegner von Umsatzsteuern“. 
Darauf erwiderte der Abgeordnete Meyer: „In Bezug auf 
die Berechtigung der Umsatzsteuern bin ich durchaus anderer 
Ansicht wie Herr Richter. Man kommt heutzutage leicht in 
den Verdacht, man sei umgesattelt, wenn man eine Ansicht 
äussert, die von derjenigen abweicht die erwartet worden ist. 
Ich halte die Umsatzsteuer an sich für gerechtfertigt und lasse 
mich nicht mit dem Einwande abspeisen, man solle den Ge- 
winn erst besteuern, wenn er gemacht ist, nicht aber schon 
den Versuch, einen Gewinn zu machen. Wer es versucht einen 
Gewinn zu machen, hat mancherlei Ausgaben zu machen, 
Opfer an Zeit und Briefporto; aber kein Mensch kommt auf den 
Gedanken, dass das Porto nur für solche Briefe gezahlt werde, die 
etwas einbringen. Warum soll man nicht eine Gebühr zahlen 
für die Berechtigung ein Geschäft zu machen; also die Umsatz- 
steuer ist wirthschaftlich wohl berechtigt, und meines Wissens 
hat kein Land diese Steuern nicht.“ 
In der That hätte der Abgeordnete Richter mit den- 
selben Argumenten die Berechtigung, einen Tarif überhaupt 
einzuheben, bestreiten zu können. Vergebens wies der Staats- 
sekretär Dr. Graf von Posadowsky darauf hin, dass auch in 
England, Frankreich und Oesterreich die Frachtpapiere mit 
einem Stempel belegt sind, dass also die Aufnahme des Fracht- 
briefstempels in die deutsche Gesetzgebung keineswegs eine 
besondere gesetzgeberische Anomalie bilde. Gegenüber dem 
französischen Frachtbriefstempel von 70 cents. könne die beab-
	        
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